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Verfassung des Regionalparlamentes
der Tibetergemeinschaft in
der Schweiz und Liechtenstein
Kapitel
1
Artikel 1: Titel
Der
Titel dieser Verfassung lautet „Verfassung der Gemeindeversammlung der
Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein“, verabschiedet im
tibetischen Königsjahr 2112 bzw. 1995 n. Chr.
Artikel 2: Geschäftssitz
Der
provisorische Geschäftssitz liegt in der Stadt Zürich, bis ein ständiger Sitz
festgelegt wird.
Artikel 3: Gesetzliche Grundlage dieser Verfassung
Diese
Verfassung ist im Rahmen von Artikel 87 der Verfassung der Tibeter im Exil
sowie Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ausgearbeitet worden.
Artikel 4: Zielsetzung
a) Aktive und
engagierte Teilnahme, innerhalb der Richtlinien der demokratischen Verfassung
der Tibeter im Exil, an allen Aktivitäten zur Wiedererlangung der vollständigen
Unabhängigkeit von Tibet unter der obersten geistigen und politischen Führung
Seiner Heiligkeit des Dalai Lama.
b) Förderung der
Einheit und Zusammenarbeit unter Tibetern, zur weiteren Stärkung des
demokratischen Prozesses unter Beachtung örtlicher Gesetze, und Förderung
herzlicher Beziehungen zwischen Schweizern und Tibetern.
c) Erhaltung und
Förderung des reichen kulturellen Erbes, insbesondere des tibetischen Dharma
und der Sprache, mit besonderer Betonung der Weitergabe dieses Erbes an die
neue Generation.
d) Veröffentlichung
von Rundschreiben, Zeitungen usw. gemäss Artikel 12, 4) der tibetischen
Verfassung
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Kapitel
2
Mitgliedschaft
Artikel 5: Wählbarkeit als Mitglied
Alle
Tibeter, einschliesslich der Kinder, die in der Schweiz wohnen und der
leiblicher Vater oder die leibliche Mutter von tibetischer Abstammung ist,
haben das Recht auf Mitgliedschaft, vorausgesetzt, sie erfüllen die
Anforderungen von Artikel 8 Absatz 11 und 32 der
tibetischen Verfassung.
Artikel 6: Rechte und Privilegien von Mitgliedern
a)
Alle gemäss
Artikel 113 der tibetischen Verfassung qualifizierten Personen haben
das Stimmrecht und können als Mitglied der Gemeindeversammlung der
Tibetergemeinschaft in der Schweiz nominiert werden.
b) Jeder Tibeter
kann an Zusammenkünften der Gemeindeversammlung als Beobachter teilnehmen,
nicht jedoch an deren Diskussionen und Abstimmungen.
Artikel 7: Pflichten von Mitgliedern
a)
Einhaltung der
tibetischen Verfassung, der Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und Regelungen
der tibetischen Verwaltung sowie Einhaltung der Verfassung der
Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein.
b) Einhaltung des
gesamten Artikels 134 der tibetischen Verfassung.
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Kapitel
3
Öffentlicher
Fonds
Artikel 8: Aufstellung des öffentlichen Fonds
a) Der
öffentliche Fonds besteht aus Gewinnen, die an Festen und verschiedenen anderen
Aktivitäten erzielt werden, Spenden von Einzelpersonen und Organisationen und
dem Zinsertrag von Bankkonten des öffentlichen Fonds.
b) Die
Verantwortung für Massnahmen zur Aufstellung des öffentlichen Fonds liegt bei
den Mitgliedern der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz
und Liechtenstein.
Artikel 9: Geschäftliche Abwicklung des öffentlichen Fonds
a) Alle
Geldgeschäfte betreffend den öffentlichen Fonds sind unter Anwesenheit des
Vorsitzenden, des Vizevorsitzenden und der zwei Schatzmeister abzuwickeln; und
all diese Geschäfte benötigen die gemeinsame Unterschrift des Vorsitzenden und
eines Schatzmeisters.
b) Zur
Gewährleistung einer ordentlichen Revision der Bankkonten des öffentlichen
Fonds hat die Gemeindeversammlung zwei Revisoren zu wählen.
c) Falls die
Gemeindeversammlung aufgelöst werden sollte, wird der öffentliche Fonds zur
Erreichung des rechtmässigen Zieles des tibetischen Volkes verwendet, gemäss
Artikel 4 dieser Verfassung.
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Artikel 10: Spesen für Reisen und Telefongespräche
a) Der
Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden aus dem öffentlichen Fonds wie folgt
entschädigt: 50% der tatsächlichen Kosten von Eisenbahnfahrten bzw. der Gegenwert
gemäss dem jeweiligen Billett und CHF 30.—pro Monat für Telefongespräche im
Zusammenhang mit ihren Aktivitäten für die Gemeindeversammlung der
Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein.
b) Jedes Mitglied
der Gemeindeversammlung erhält für alle Fahrten über den Wohnort hinaus im
Zusammenhang mit Angelegenheiten des Wahlkreises 50% der Kosten von
Eisenbahnfahrten aus dem öffentlichen Fonds zurückerstattet.
c)
Alle Ausgaben
im Zusammenhang mit öffentlichen Angelegenheiten wie Briefpapier, Porto und Reisespesen
für die Mitglieder der Gemeindeversammlung werden von der jeweiligen
zuständigen Sektionsversammlung übernommen.
d) Falls ein
Mitglied in öffentlichem Auftrag eine Auslandreise unternehmen muss, werden die
tatsächlichen Reisespesen nach Vorzeigen von Belegen aus dem öffentlichem Fonds
zurückerstattet.
Artikel 11: Entschädigung für Unfälle
Falls
ein Mitglied einen Unfall erleidet, schwer erkrankt oder stirbt, erhält es bzw.
die Angehörigen so weit als möglich humanitäre Hilfe, jedoch keine finanzielle
Entschädigung aus dem öffentlichem Fonds.
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Artikel 12: Öffentliche Ausgaben
a) Alle
Bezahlungen für öffentliche Angelegenheiten werden aus dem öffentlichen Fonds
entrichtet.
b) Sollte ein
Mitglied öffentliche Mittel veruntreuen oder verlieren ist es für den Ersatz
des gesamten fehlenden Betrages verantwortlich.
Artikel 13:
Rundschreiben und tibetisches Folklore-Ensemble der Tibeter-gemeinschaft in der
Schweiz und Liechtenstein
a) Gemäss Artikel
4 d) oben wählt die Gemeindeversammlung einen passenden Redaktor für das
Rundschreiben der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein. Das
ständige Komitee der Gemeindeversammlung teilt die Aufgaben und Arbeiten zu.
Anordnungen für zusätzlich benötigte Assistenten und für die Arbeiten werden im
Einklang mit den unabhängigen Regelungen der Gemeindeversammlung getroffen.
b) Der Direktor
und zwei Geschäftsführer des tibetischen Folklore-Ensembles (TFE) der
Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein werden von der
Gemeindeversammlung gewählt. Die Wahl des Leiters, des Haupt-Instruktors und
des Schatzmeisters und die Ausführung der Verwaltung geschieht im Einklang mit
den unabhängigen Regelungen der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft.
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Artikel 14: Wiedererlangung der Freiheit
Die
praktischste Methode zur Wiedererlangung der Unabhängigkeit von Tibet, welche
das höchste Ziel jedes Tibeters darstellt, ist die aktive, buchstaben- und
sinngetreue Ausführung sämtlicher Tätigkeiten im Einklang mit der tibetischen
Exilverfassung.
Kapitel 4
Inkrafttreten
und Abänderung der Verfassung
Artikel 15: Inkrafttreten der Verfassung
Mit
Beginn der Gültigkeit dieser Verfassung werden alle früheren Verfassungen (und
Satzungen) automatisch aufgehoben.
Artikel 16: Gerichtsbarkeit
Die
Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein wird kraft dieser
Verfassung unter der Gerichtsbarkeit der Gemeindeversammlung der
Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein gestellt.
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Artikel 17: Verfassungsänderungen
Diese
Verfassung kann nötigenfalls abgeändert werden, wobei jedes einzelne Mitglied
des betreffenden Wahlkreises befragt werden muss, um eine unterstützende
Mehrheit zu erreichen; insgesamt bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der
Gesamtzahl der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und
Liechtenstein.
Fussnoten:
1 Tibeter, die innerhalb der Gebietsgrenzen von Tibet oder in
einem anderen Land geboren sind, sind tibetische Staatsbürger. Jede Person mit
einem leiblichen Vater oder einer leiblichen Mutter tibetischer Abstammung
besitzt ebenfalls das Recht, ein tibetischer Staatsbürger zu werden; (Artikel
8, 1) der tibetischen Exilverfassung).
2 Jeder Nicht-Tibeter, mit einem tibetischen Ehepartner
gemäss internationalen Normen mehr als drei aufeinander folgenden Jahren
verheiratet, welcher die tibetische Staatsbürgerschaft annehmen möchte, kann
tibetischer Staatsbürger werden, in Übereinstimmung mit den von der Versammlung
der tibetischen Volksabgeordneten aufgestellten Regeln; (Artikel 8, 3) der
tibetischen Exilverfassung).
3 Sofern nicht gesetzlich davon ausgeschlossen, haben alle
tibetischen Bürger, ob Laien oder Geistliche, Männer oder Frauen, die das Alter
von 18 Jahren erreicht haben, das Recht abzustimmen; und alle tibetischen
Bürger, ob Laien oder Geistliche, haben das Recht gewählt zu werden; (Artikel
11 der tibetischen Exilverfassung).
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4 Alle tibetischen Bürger haben folgende Pflichten zu
erfüllen:
1)
der tibetischen Nation Treue zu erweisen;
2)
Verfassung und Gesetze der tibetischen Verwaltung getreu zu beachten;
3)
die Erreichung des rechtmässigen Zieles des tibetischen Volkes anzustreben;
4)
gesetzmässig erhobene Steuern zu bezahlen; und
5)
diejenigen Pflichten zu erfüllen, die im Falle der Bedrohung des nationalen
Interesses oder einer anderen öffentlichen Notlage gesetzlich auferlegt werden.
(Artikel 13 der tibetischen Exilverfassung).
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