Verfassung des Regionalparlamentes der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein

Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4

 

Kapitel 1

Artikel 1: Titel

Der Titel dieser Verfassung lautet „Verfassung der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein“, verabschiedet im tibetischen Königsjahr 2112 bzw. 1995 n. Chr.

Artikel 2: Geschäftssitz

Der provisorische Geschäftssitz liegt in der Stadt Zürich, bis ein ständiger Sitz festgelegt wird.

Artikel 3: Gesetzliche Grundlage dieser Verfassung

Diese Verfassung ist im Rahmen von Artikel 87 der Verfassung der Tibeter im Exil sowie Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ausgearbeitet worden.

Artikel 4: Zielsetzung

a)   Aktive und engagierte Teilnahme, innerhalb der Richtlinien der demokratischen Verfassung der Tibeter im Exil, an allen Aktivitäten zur Wiedererlangung der vollständigen Unabhängigkeit von Tibet unter der obersten geistigen und politischen Führung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama.

b)   Förderung der Einheit und Zusammenarbeit unter Tibetern, zur weiteren Stärkung des demokratischen Prozesses unter Beachtung örtlicher Gesetze, und Förderung herzlicher Beziehungen zwischen Schweizern und Tibetern.

c)   Erhaltung und Förderung des reichen kulturellen Erbes, insbesondere des tibetischen Dharma und der Sprache, mit besonderer Betonung der Weitergabe dieses Erbes an die neue Generation.

d)   Veröffentlichung von Rundschreiben, Zeitungen usw. gemäss Artikel 12, 4) der tibetischen Verfassung

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Kapitel 2

Mitgliedschaft

 

Artikel 5: Wählbarkeit als Mitglied

Alle Tibeter, einschliesslich der Kinder, die in der Schweiz wohnen und der leiblicher Vater oder die leibliche Mutter von tibetischer Abstammung ist, haben das Recht auf Mitgliedschaft, vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 11 und 32 der tibetischen Verfassung.

Artikel 6: Rechte und Privilegien von Mitgliedern

a)   Alle gemäss Artikel 113 der tibetischen Verfassung qualifizierten Personen haben das Stimmrecht und können als Mitglied der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz nominiert werden.

b)   Jeder Tibeter kann an Zusammenkünften der Gemeindeversammlung als Beobachter teilnehmen, nicht jedoch an deren Diskussionen und Abstimmungen.

Artikel 7: Pflichten von Mitgliedern

a)   Einhaltung der tibetischen Verfassung, der Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und Regelungen der tibetischen Verwaltung sowie Einhaltung der Verfassung der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein.

b)    Einhaltung des gesamten Artikels 134 der tibetischen Verfassung. 

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Kapitel 3

Öffentlicher Fonds

 

Artikel 8: Aufstellung des öffentlichen Fonds

a)    Der öffentliche Fonds besteht aus Gewinnen, die an Festen und verschiedenen anderen Aktivitäten erzielt werden, Spenden von Einzelpersonen und Organisationen und dem Zinsertrag von Bankkonten des öffentlichen Fonds.

b)    Die Verantwortung für Massnahmen zur Aufstellung des öffentlichen Fonds liegt bei den Mitgliedern der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein.

Artikel 9: Geschäftliche Abwicklung des öffentlichen Fonds

a)   Alle Geldgeschäfte betreffend den öffentlichen Fonds sind unter Anwesenheit des Vorsitzenden, des Vizevorsitzenden und der zwei Schatzmeister abzuwickeln; und all diese Geschäfte benötigen die gemeinsame Unterschrift des Vorsitzenden und eines Schatzmeisters.

b)    Zur Gewährleistung einer ordentlichen Revision der Bankkonten des öffentlichen Fonds hat die Gemeindeversammlung zwei Revisoren zu wählen.

c)    Falls die Gemeindeversammlung aufgelöst werden sollte, wird der öffentliche Fonds zur Erreichung des rechtmässigen Zieles des tibetischen Volkes verwendet, gemäss Artikel 4 dieser Verfassung.

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Artikel 10: Spesen für Reisen und Telefongespräche

a)    Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden aus dem öffentlichen Fonds wie folgt entschädigt: 50% der tatsächlichen Kosten von Eisenbahnfahrten bzw. der Gegenwert gemäss dem jeweiligen Billett und CHF 30.—pro Monat für Telefongespräche im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten für die Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein.

b)    Jedes Mitglied der Gemeindeversammlung erhält für alle Fahrten über den Wohnort hinaus im Zusammenhang mit Angelegenheiten des Wahlkreises 50% der Kosten von Eisenbahnfahrten aus dem öffentlichen Fonds zurückerstattet.

c)    Alle Ausgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Angelegenheiten wie Briefpapier, Porto und Reisespesen für die Mitglieder der Gemeindeversammlung werden von der jeweiligen zuständigen Sektionsversammlung übernommen.

d)    Falls ein Mitglied in öffentlichem Auftrag eine Auslandreise unternehmen muss, werden die tatsächlichen Reisespesen nach Vorzeigen von Belegen aus dem öffentlichem Fonds zurückerstattet.

Artikel 11: Entschädigung für Unfälle

Falls ein Mitglied einen Unfall erleidet, schwer erkrankt oder stirbt, erhält es bzw. die Angehörigen so weit als möglich humanitäre Hilfe, jedoch keine finanzielle Entschädigung aus dem öffentlichem Fonds.

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Artikel 12: Öffentliche Ausgaben

a)    Alle Bezahlungen für öffentliche Angelegenheiten werden aus dem öffentlichen Fonds entrichtet.

b)    Sollte ein Mitglied öffentliche Mittel veruntreuen oder verlieren ist es für den Ersatz des gesamten fehlenden Betrages verantwortlich.

Artikel 13: Rundschreiben und tibetisches Folklore-Ensemble der Tibeter-gemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein

a)   Gemäss Artikel 4 d) oben wählt die Gemeindeversammlung einen passenden Redaktor für das Rundschreiben der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein. Das ständige Komitee der Gemeindeversammlung teilt die Aufgaben und Arbeiten zu. Anordnungen für zusätzlich benötigte Assistenten und für die Arbeiten werden im Einklang mit den unabhängigen Regelungen der Gemeindeversammlung getroffen.

b)    Der Direktor und zwei Geschäftsführer des tibetischen Folklore-Ensembles (TFE) der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein werden von der Gemeindeversammlung gewählt. Die Wahl des Leiters, des Haupt-Instruktors und des Schatzmeisters und die Ausführung der Verwaltung geschieht im Einklang mit den unabhängigen Regelungen der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft.

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Artikel 14: Wiedererlangung der Freiheit

Die praktischste Methode zur Wiedererlangung der Unabhängigkeit von Tibet, welche das höchste Ziel jedes Tibeters darstellt, ist die aktive, buchstaben- und sinngetreue Ausführung sämtlicher Tätigkeiten im Einklang mit der tibetischen Exilverfassung.

 

Kapitel  4

Inkrafttreten und Abänderung der Verfassung

 

Artikel 15: Inkrafttreten der Verfassung

Mit Beginn der Gültigkeit dieser Verfassung werden alle früheren Verfassungen (und Satzungen) automatisch aufgehoben.

Artikel 16: Gerichtsbarkeit

Die Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein wird kraft dieser Verfassung unter der Gerichtsbarkeit der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein gestellt.

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Artikel 17: Verfassungsänderungen

Diese Verfassung kann nötigenfalls abgeändert werden, wobei jedes einzelne Mitglied des betreffenden Wahlkreises befragt werden muss, um eine unterstützende Mehrheit zu erreichen; insgesamt bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein.

 

Fussnoten:

1 Tibeter, die innerhalb der Gebietsgrenzen von Tibet oder in einem anderen Land geboren sind, sind tibetische Staatsbürger. Jede Person mit einem leiblichen Vater oder einer leiblichen Mutter tibetischer Abstammung besitzt ebenfalls das Recht, ein tibetischer Staatsbürger zu werden; (Artikel 8, 1) der tibetischen Exilverfassung).

2 Jeder Nicht-Tibeter, mit einem tibetischen Ehepartner gemäss internationalen Normen mehr als drei aufeinander folgenden Jahren verheiratet, welcher die tibetische Staatsbürgerschaft annehmen möchte, kann tibetischer Staatsbürger werden, in Übereinstimmung mit den von der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten aufgestellten Regeln; (Artikel 8, 3) der tibetischen Exilverfassung).

3 Sofern nicht gesetzlich davon ausgeschlossen, haben alle tibetischen Bürger, ob Laien oder Geistliche, Männer oder Frauen, die das Alter von 18 Jahren erreicht haben, das Recht abzustimmen; und alle tibetischen Bürger, ob Laien oder Geistliche, haben das Recht gewählt zu werden; (Artikel 11 der tibetischen Exilverfassung).

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4 Alle tibetischen Bürger haben folgende Pflichten zu erfüllen:

1) der tibetischen Nation Treue zu erweisen;

2) Verfassung und Gesetze der tibetischen Verwaltung getreu zu beachten;

3) die Erreichung des rechtmässigen Zieles des tibetischen Volkes anzustreben;

4) gesetzmässig erhobene Steuern zu bezahlen; und

5) diejenigen Pflichten zu erfüllen, die im Falle der Bedrohung des nationalen Interesses oder einer anderen öffentlichen Notlage gesetzlich auferlegt werden. (Artikel 13 der tibetischen Exilverfassung).

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