Satzungen des Regionalparlamentes der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein  (Lokal Parlament)

 

Artikel 1 | Artikel 2 | Artikel 3 | Artikel 4 | Artikel 5 | Artikel 6 | Artikel 7 | Artikel 8 | Artikel 9 | Artikel 10 | Artikel 11 |

Artikel 12 | Artikel 13 | Artikel 14 | Artikel 15 | Artikel 16 | Artikel 17 | Artikel 18 | Artikel 19 | Artikel 20 | Artikel 21 |

Artikel 22 | Artikel 23 | Artikel 24 | Artikel 25 |

 

Artikel 1:

 Titel

Der Titel lautet „Satzungen der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein“ verabschiedet im tibetischen Königsjahr 2122 bzw. 1995 n. Chr.

 

Artikel 2:

Gesetzliche Grundlage

Die Satzungen der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein sind im Einklang mit Artikel 87 der tibetischen Verfassung ausgearbeitet worden 1.

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Artikel 3:

Zusammenfassung der tibetischen Gemeindeversammlung

A.   Die Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein setzt sich wie folgt zusammen:


Je zwei gewählte Vertreter aus den Lokalsektionen mit mindestens 18 tibetischen Familien; ein gewählter Vertreter aus den Lokalsektionen mit 5 bis 17 tibetischen Familien.

Gegenwärtig lautet die Anzahl gewählter Vertreter in den entsprechenden Wahlkreisen wie folgt:

1) Bern – eins; 2) Genf – eins; 3) Flawil – zwei; 4) Glarus – zwei; 5) Horgen – zwei; 6) Landquart – eins; 7) Münchwil – zwei; 8) Turbenthal – zwei; 9) Rapperswil – zwei; 10) Rüti – eins; 11) Uznach – eins; 12) Oetwil – eins; 13) Wädenswil – eins; 14) Rikon – zwei; 15) Waldstadt – eins; 16) Wattwil – eins; 17) Volketswil – eins; 18) Zürich – zwei; 19) Tibet-Institut (Rikon) – eins; 20) Rabten Choling – eins; 21) Samaden – eins; 22) Trogen – eins.

B.   Eine Änderung der Anzahl Vertreter aufgrund der Verhältnisse in den Wahlkreisen bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein, nach den zahlenmässigen Bedingungen von Artikel 79, Absatz 1 der tibetischen Verfassung 2.

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Artikel 4:

Stimmrecht

1.   Alle Tibeter, die als Teil der tibetischen Neubesiedlung oder als Studenten oder als Mitarbeiter der tibetischen Verwaltung ständig in der Schweiz wohnen, haben das Recht zur Wahl eines oder mehrerer Vertreter aus ihren Wahlkreisen.

1.   Alle Tibeter, die ständig in der Schweiz wohnen und über die Qualifikationen gemäss Artikel 8 der tibetischen Verfassung verfügen, können als Vertreter der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein nominiert und gewählt werden. Als Tibeter mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz gelten Personen, die nicht Touristen für eine befristete Zeit sind oder solche, deren grünes Buch zum freiwilligen Beitrag einer tibetischen Nationalsteuer in der Schweiz eingetragen ist, und solche, die in keinem anderen Land Stimmrecht besitzen.

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Artikel 5:

Befugnis der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein

1.   Die Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein besitzt die Befugnis und die Verantwortung, neue Regelungen betreffend die Angelegenheiten der lokalen tibetischen Bevölkerung zu erlassen, geplante und zusätzliche Arbeiten auszuführen und Richtlinien über regionale Angelegenheiten zu beschliessen. Bei wichtigen Angelegenheiten wird die Meinung der allgemeinen Öffentlichkeit eingeholt. Der Gemeindeverwalter oder Vize-Verwalter, falls solche Ämter existieren, soll vor der Inkraftsetzung der Beschlüsse der Versammlung befragt werden.

2.      Abgesehen von Sonderbestimmungen, die von der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten im Einklang mit Artikel 833 der tibetischen Verfassung verabschiedet wurden, werden alle übrigen Angelegenheiten mit Bezug auf die Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein in der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein besprochen und entweder durch Übereinstimmung oder Mehrheitsbeschluss geregelt.

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Artikel 6:

Wahl von Mitgliedern (Vertretern)

Die Wahl von Mitgliedern (Vertretern) der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein wird durch den lokalen Wahlausschuss und unter der Aufsicht der Wahlkommission durchgeführt, gemäss vorgeschriebenen Verfahrensregeln.

 

Artikel 7:

Amtszeit der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein

Ausser im Falle von Auflösung beträgt die Amtszeit der tibetischen Gemeindeversammlung drei Jahre, gemäss Artikel 79, Absatz 24 der tibetischen Verfassung.

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Artikel 8:

Vorsitzender und Vizevorsitzender der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein

1.   Aus der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein werden in ihrer ersten Sitzung ein Vorsitzender und Vizevorsitzender durch geheime Abstimmung gewählt.

2.   Als Wahlverfahren wird eine kurze Liste der vier Namen mit den besten Ergebnissen in der ersten Abstimmung erstellt, die dann in einem zweiten Schritt zu Kandidaten für die abschliessende Wahl durch geheime Abstimmung werden. Wer die höchste und wer die zweithöchste Stimmzahl erhält, wird dementsprechend zum Vorsitzenden und zum Vizevorsitzenden erklärt.

3.   Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende haben in Gegenwart des lokalen tibetischen Justizbeamten ihren Amtseid abzulegen.

4.    Falls der Vorsitzende bzw. der Vizevorsitzende durch eine Zweidrittelmehrheit der Gemeindeversammlung abgesetzt wird oder falls irgendein Amt aus irgendeinem anderen Grund frei wird, werden die Ersatzpersonen nach den gesetzmässigen Vorschriften gewählt.

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Artikel 9:

Sitzung der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein

1.   Sitzungen der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein finden einmal im Monat statt. Nötigenfalls können zusätzliche Sitzungen einberufen werden.

2.   Die vorläufigen Termine und Tagungsorte für jeden Monat werden in der ersten Jahressitzung der Versammlung besprochen und entschieden. Allfällige Abänderungen von Terminen oder Tagungsorten werden vom Arbeitskomitee bestimmt und angekündigt.

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Artikel 10:

Quorum

Das Quorum zur Durchführung einer Sitzung der Gemeindeversammlung beträgt zwei Drittel ihrer Gesamtanzahl. Zur Berechnung der zwei Drittel bleiben Bruchteile unbeachtet.

 

Artikel 11:

Recht zur Teilnahme des tibetischen Gemeindeverwalters und seines Stellvertreters

Der tibetische Gemeindeverwalter und sein Stellvertreter haben das Recht, in den Sitzungen der Gemeindeversammlung an Debatten und Diskussionen teilzunehmen, Fragen zu beantworten und Erklärungen abzugeben. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.

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Artikel 12:

Recht zum Einbringen von Vorschlägen

Alle Mitglieder der Gemeindeversammlung besitzen gleiches Recht, irgendeinen Vorschlag in der Versammlung einzubringen. Wenn ein Nichtmitglied einen Vorschlag einbringen will, muss dieser von einem Mitglied übernommen werden.

 

Artikel 13:

Diskussionseinschränkung

1.   Mit Ausnahme eines Vorschlags zur Absetzung des lokalen Justizbeamten, der von einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Gemeindeversammlung gebilligt werden muss, soll das Verhalten des lokalen Justizbeamten oder irgendein schwebendes Verfahren oder eine Angelegenheit, die von einem Ausschuss der Gemeindeversammlung geprüft wird, nicht in der Gemeindeversammlung besprochen werden.

2.   Falls die Absetzung eines lokalen Justizbeamten von der Gemeindeversammlung gebilligt wird, wird die Zustimmung des Präsidenten der Gerichtskommission benötigt.

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Artikel 14:

Budgetvorschlag der Gemeinde

Der jährliche Budgetvorschlag und alle finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde werden von der Gemeindeversammlung im Einklang mit den Bestimmungen der tibetischen Verfassung und den dementsprechenden Regelungen besprochen und gebilligt.

 

Artikel 15:

Entscheidungsprozess in der Gemeindeversammlung der   Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein

1.   Mit Ausnahme von Angelegenheiten, deren Verfahrensweise in der tibetischen Verfassung, den Gesetzen und Satzungen festgelegt wurde, werden alle Angelegenheiten durch Übereinstimmung oder Mehrheitsbeschluss geregelt.

2.   Ob eine Abstimmung durch Handerheben oder geheim durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende.

3.   Alle Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden, haben das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende das Recht zum Stichentscheid.

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Artikel 16:

Ausserordentliche Vollversammlung

1.   Wann immer es die Gemeindeversammlung für nötig befindet, wird eine ausserordentliche Vollversammlung einberufen. Zu diesem Zweck werden Vertreter von tibetischen Gruppen aus diesem Gebiet, Gemeindeverwalter und ihre Stellvertreter, Regierungsbeamte, Amtsträger lokaler Organisationen, die von der Gemeinde-versammlung anerkannt sind5, und weitere Gelehrte und Sondergäste eingeladen, nach Beschluss des Arbeitskomitees der Gemeindeversammlung.

2.   Alle Vorschläge bzw. Empfehlungen solcher ausserordentlichen Vollversammlungen müssen von der Gemeindeversammlung überprüft und genehmigt werden. Im Falle fehlender Genehmigung werden diese Vorschläge nicht ausgeführt

Wenn jeweils eine solche ausserordentliche Vollversammlung als nötig erachtet wird, wird sie vom Vorsitzenden einberufen.

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Artikel 17:

Arbeitskomitee der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein

1.   Es amtiert ein ständiges Komitee der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Vizevorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern, die aus der Mitgliedschaft der Versammlung gewählt werden.

2.   Die Gemeindeversammlung bestimmt das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des ständigen Komitees und die Richtlinien zur Durchführung der Geschäfte.

3.   Abgesehen vom Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden werden die Ämter für die neun übrigen Mitglieder des ständigen Komitees wie folgt aufgeteilt: zwei Sekretäre (je einer für tibetisch und deutsch), zwei Schatzmeister, ein Leider des tibetischen Folklore-Ensembles, ein Leider der Öffentlichkeitsarbeit, zwei Geschäftsleiter und ein Buchhalter.

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Artikel 18.

Verantwortlichkeiten der übrigen neun Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden

1.   Die zwei Sekretäre (tibetisch und deutsch) sind verantwortlich für alle offiziellen Aufzeichnungen, Sitzungsprotokolle und die gesamte Korrespondenz.

2.   Die zwei Schatzmeister sind verantwortlich für alle finanziellen Transaktionen und die sichere Aufbewahrung des öffentlichen Fonds, die Buchhaltung betreffend Einnahmen und Ausgaben der wirtschaftlichen Aktivitäten und für Erklärungen zum Status des öffentlichen Fonds zum Zeitpunkt der Revision.

3.   Tibetisches Folklore-Ensemble der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein (TFE)
a) Die verantwortliche Autorität über das TFE liegt beim leitenden Ausschuss, der von der Gemeindeversammlung zu diesem Zweck gewählt wird.
b) Der Direktor des TFE wird aus den Delegierten der Gemeindeversammlung gewählt und wird ausserdem von Amtes wegen zum Mitglied des ständigen Komitees der Gemeindeversammlung.
c) Zwei zusätzliche Mitglieder des leitenden Ausschusses des TFE werden aus der tibetischen Gemeinde in der Schweiz und Liechtenstein gewählt.

4.   Das Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit arbeitet nach den Anleitungen des Vorsitzenden und Vizevorsitzenden. Unter Berücksichtigung der von der Versammlung genehmigten Programmen und Aktivitäten sind die notwendigen polizeilichen Bewilligungen einzuholen, die Saalbenutzung für öffentliche Aktivitäten zu organisieren, Medienvertreter zu kontaktieren und Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf Bewohner des Gemeinwesens und andere zu leisten.

5.   Die zwei Geschäftsleiter haben ein übersichtliches Inventar des gesamten öffentlichen Besitzes zu erstellen und die volle Verantwortung für die Durchführung von Aktivitäten zur Sammlung von öffentlichen Geldern zu übernehmen. Sie sind verantwortlich dafür, am Jahresende eine Abrechnung aufzustellen, die den zwei Schatzmeistern unterbreitet wird.

6.   Das Mitglied für Buchhaltung ist verantwortlich für eine übersichtliche Aufstellung der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben. Zusätzlich zur Archivierung aller Akten zur Buchhaltung ist das betreffende Mitglied dafür verantwortlich, eine Abrechnung über Aktivitäten zur Geldsammlung innerhalb eines Monats zuhanden der Gemeindeversammlung vorzubereiten und ihr zu unterbreiten. Die Jahresrechnung wird ebenfalls zuhanden der Gemeindeversammlung vorbereitet und ihr unterbreitet.

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Artikel 19:

Änderung des ständigen Komitees

Falls eine Situation eine Änderung des ständigen Komitees erfordert, kann diese Änderung durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Versammlung bewirkt werden.

 

Artikel 20:

Ortssektionen

Ortssektionen werden an jedem Ort mit mindestens fünf Familien gebildet. Ein Ort mit weniger als fünf Familien wird der nächstgelegene Ortssektion angeschlossen.

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Artikel 21:

Auflösung der tibetischen Gemeindeversammlung

1.   Falls eine Situation eintritt, welche die Auflösung einer Gemeindeversammlung erfordert, haben der tibetische Gemeindeverwalter und falls vorhanden sein Stellvertreter, nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeindeversammlung, die Angelegenheit and die allgemeine tibetische Öffentlichkeit weiterzuleiten und einen Mehrheitsbeschluss fällen zu lassen.

2.   a) Falls ein besonderes Mitglied der Gemeindeversammlung abgesetzt werden muss, entscheiden die Mitglieder des Wahlkreises mit Mehrheitsbeschluss.
b) Falls die Gemeindeversammlung die Absetzung eines besonderen Mitglieds als nötig erachtet, kann das ständige Komitee die Angelegenheit dem betreffenden Wahlkreis erklären, worauf eine Entscheidung gemäss Paragraph 2a) gefällt wird.
c) Falls ein Mitglied zwei aufeinander folgende Sitzungen der Versammlung nicht besuchen kann, wird dessen Mitgliedschaft in der Versammlung automatisch aufgehoben.

3.   Wenn ein besonderes Mitglied der Gemeindeversammlung abgesetzt oder die Gemeindeversammlung aufgelöst werden muss, soll die Wahl innerhalb von 30 Tagen nach der Absetzung bzw. Auflösung abgeschlossen werden.

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Artikel 22:

Regionalkomitee Bod Rangwang Denpai Legul

Laut Artikel 60, Ziffer 16 der tibetischen Verfassung führt die Gemeindeversammlung alle Arbeiten und Aktivitäten gemäss Ziffer 4 des Artikel 60 der Verfassung aus, bis mit Genehmigung der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten ein Regionalkomitee Bod Rangwang Denpai Legul gebildet wird7. Die Gemeindeversammlung hat sich darum zu kümmern, dass die erforderlichen Aktivitäten keinen Aufschub erleiden.

 

Artikel 23:

Sprachliche Echtheit

Offizielle Übersetzungen dieses Dokuments in verschiedene Sprachen, wie von der tibetischen Gemeindeversammlung gebilligt, werden als angemessen genaue Wiedergabe anerkannt. Falls betreffend Interpretation der Ausdrücke, Wendungen und der Bedeutung dieses Dokuments Streitigkeiten entstehen, gilt der ursprüngliche tibetische Text als massgebend.

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Artikel 24:

Schutzmassnahme

Alle Richtlinien, Aktivitäten und Beschlüsse der früheren Gremiums der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein, die vor Inkraftsetzung und Beginn dieser Verfassung getroffen wurden, können auf Grund dieser Verfassung nicht angefochten werden.

 

Artikel 25:

Verfassungsänderungen

Damit eine Abänderung dieser Verfassung in Kraft treten kann, wird eine Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Gemeindeversammlung benötigt, nachdem die Bewilligung des ständigen Komitees der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten eingeholt wurde, gemäss den Richtlinien der tibetischen Verfassung.

Die Verfassung und die Satzungen der Tibetergemeinschaft in der Schweiz sind in der Sitzung der Versammlung am 28. Mai 1995 einstimmig angenommen worden.

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Fussnoten:

1 Alle tibetischen Gemeindeversammlungen der betreffenden tibetischen Siedlungen haben im Einklang mit den Vorschriften dieser Verfassung ihre Tagesordnungen aufzustellen und die Angelegenheiten ihrer betreffenden Siedlungen durchzuführen, welche mit der Billigung einer Zweidrittelmehrheit der betreffenden Versammlungen in Kraft treten. Die Vorschriften können als Ganzes oder in Teilen abgeändert werden, sofern sie von einer Zweidrittelmehrheit der betreffenden Versammlung gebilligt werden (Artikel 87 der Verfassung)

2 Die Gemeindeversammlung besteht aus mindestens 7 und höchstens aus 35 Mitgliedern, je nach Bevölkerungszahl der betreffenden tibetischen Siedlungen. (Artikel 79, 1 der Verfassung)

3 Mit Ausnahme der Bestimmungen in durch die Versammlung erlassenen Regeln und Gesetzen geschieht die Diskussion und Beschlussfassung aller anderen Bestimmungen in der Gemeindeversammlung durch Mehrheitsbeschluss oder durch mehrheitliche Abstimmung. (Artikel 83 der Verfassung)

4 Die Amtszeit jeder Gemeindeversammlung beträgt drei Jahre, es sei denn, besondere Umstände erfordern die vorzeitige Auflösung der Gemeindeversammlung. (Artikel 79, 2 der Verfassung)

5 Gegenwärtig anerkannte Organisationen sind: Tibetan Youth Association in Europe, Tibeter Frauenorganisation, Gesellschaft Schweizerisch-Tibetische Freundschaft (als Sondergast)

6 An allen Orten, wo Tibeter wohnen, amtiert ein Regionalkomitee Bod Rangwang Denpai Legul. Es besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern, die von den Bewohnern der betreffenden Orte gemäss den Regeln gewählt werden. Abgesehen von der Aufrechterhaltung direkter Koordinierung mit der Versammlung führt es wirksame Aktivitäten durch, die mit der Erreichung des rechtmässigen Zieles und der Förderung des geistigen und materiellen Wohlergehens des tibetischen Volkes Verbunden sind.

7 Wo Regionalkomitees Bod Rangwang Denpai Legul nicht gemäss dem obigen Absatz 1) errichtet werden können, kann die Versammlung eine Sondergenehmigung zur Weiterführung einer bestehenden Vereinbarung ausstellen.

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