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Satzungen des
Regionalparlamentes der Tibetergemeinschaft in der Schweiz
und Liechtenstein
(Lokal Parlament)
Der
Titel lautet „Satzungen der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der
Schweiz und Liechtenstein“ verabschiedet im tibetischen Königsjahr 2122 bzw.
1995 n. Chr.
Gesetzliche Grundlage
Die
Satzungen der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und
Liechtenstein sind im Einklang mit Artikel 87 der tibetischen Verfassung
ausgearbeitet worden 1.
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Zusammenfassung der tibetischen Gemeindeversammlung
A.
Die
Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein
setzt sich wie folgt zusammen:
Je zwei gewählte Vertreter aus den Lokalsektionen mit mindestens 18 tibetischen
Familien; ein gewählter Vertreter aus den Lokalsektionen mit 5 bis 17
tibetischen Familien.
Gegenwärtig
lautet die Anzahl gewählter Vertreter in den entsprechenden Wahlkreisen wie
folgt:
1)
Bern – eins; 2) Genf – eins; 3) Flawil – zwei; 4) Glarus – zwei; 5) Horgen –
zwei; 6) Landquart – eins; 7) Münchwil – zwei; 8) Turbenthal – zwei; 9)
Rapperswil – zwei; 10) Rüti – eins; 11) Uznach – eins; 12) Oetwil – eins; 13)
Wädenswil – eins; 14) Rikon – zwei; 15) Waldstadt – eins; 16) Wattwil – eins;
17) Volketswil – eins; 18) Zürich – zwei; 19) Tibet-Institut (Rikon) – eins;
20) Rabten Choling – eins; 21) Samaden – eins; 22) Trogen – eins.
B. Eine Änderung
der Anzahl Vertreter aufgrund der Verhältnisse in den Wahlkreisen bedarf einer
Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Gemeindeversammlung der
Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein, nach den zahlenmässigen
Bedingungen von Artikel 79, Absatz 1 der tibetischen Verfassung 2.
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Stimmrecht
1. Alle Tibeter,
die als Teil der tibetischen Neubesiedlung oder als Studenten oder als
Mitarbeiter der tibetischen Verwaltung ständig in der Schweiz wohnen, haben das
Recht zur Wahl eines oder mehrerer Vertreter aus ihren Wahlkreisen.
1. Alle Tibeter, die ständig in der Schweiz
wohnen und über die Qualifikationen gemäss Artikel 8 der tibetischen Verfassung
verfügen, können als Vertreter der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft
in der Schweiz und Liechtenstein nominiert und gewählt werden. Als Tibeter mit
ständigem Wohnsitz in der Schweiz gelten Personen, die nicht Touristen für eine
befristete Zeit sind oder solche, deren grünes Buch zum freiwilligen Beitrag
einer tibetischen Nationalsteuer in der Schweiz eingetragen ist, und solche,
die in keinem anderen Land Stimmrecht besitzen.
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Befugnis der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der
Schweiz und Liechtenstein
1. Die
Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein
besitzt die Befugnis und die Verantwortung, neue Regelungen betreffend die
Angelegenheiten der lokalen tibetischen Bevölkerung zu erlassen, geplante und
zusätzliche Arbeiten auszuführen und Richtlinien über regionale Angelegenheiten
zu beschliessen. Bei wichtigen Angelegenheiten wird die Meinung der allgemeinen
Öffentlichkeit eingeholt. Der Gemeindeverwalter oder Vize-Verwalter, falls
solche Ämter existieren, soll vor der Inkraftsetzung der Beschlüsse der
Versammlung befragt werden.
2. Abgesehen von
Sonderbestimmungen, die von der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten
im Einklang mit Artikel 833 der tibetischen Verfassung verabschiedet
wurden, werden alle übrigen Angelegenheiten mit Bezug auf die
Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein in der Gemeindeversammlung
der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein besprochen und
entweder durch Übereinstimmung oder Mehrheitsbeschluss geregelt.
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Artikel 6:
Wahl von Mitgliedern (Vertretern)
Die
Wahl von Mitgliedern (Vertretern) der Gemeindeversammlung der
Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein wird durch den lokalen
Wahlausschuss und unter der Aufsicht der Wahlkommission durchgeführt, gemäss
vorgeschriebenen Verfahrensregeln.
Amtszeit der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der
Schweiz und Liechtenstein
Ausser
im Falle von Auflösung beträgt die Amtszeit der tibetischen Gemeindeversammlung
drei Jahre, gemäss Artikel 79, Absatz 24 der tibetischen Verfassung.
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Artikel 8:
Vorsitzender und Vizevorsitzender der
Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein
1. Aus der
Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein
werden in ihrer ersten Sitzung ein Vorsitzender und Vizevorsitzender durch
geheime Abstimmung gewählt.
2.
Als
Wahlverfahren wird eine kurze Liste der vier Namen mit den besten Ergebnissen
in der ersten Abstimmung erstellt, die dann in einem zweiten Schritt zu
Kandidaten für die abschliessende Wahl durch geheime Abstimmung werden. Wer die
höchste und wer die zweithöchste Stimmzahl erhält, wird dementsprechend zum
Vorsitzenden und zum Vizevorsitzenden erklärt.
3. Der
Vorsitzende und der Vizevorsitzende haben in Gegenwart des lokalen tibetischen
Justizbeamten ihren Amtseid abzulegen.
4. Falls der
Vorsitzende bzw. der Vizevorsitzende durch eine Zweidrittelmehrheit der
Gemeindeversammlung abgesetzt wird oder falls irgendein Amt aus irgendeinem
anderen Grund frei wird, werden die Ersatzpersonen nach den gesetzmässigen
Vorschriften gewählt.
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Sitzung der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der
Schweiz und Liechtenstein
1. Sitzungen der
Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein
finden einmal im Monat statt. Nötigenfalls können zusätzliche Sitzungen
einberufen werden.
2. Die
vorläufigen Termine und Tagungsorte für jeden Monat werden in der ersten
Jahressitzung der Versammlung besprochen und entschieden. Allfällige
Abänderungen von Terminen oder Tagungsorten werden vom Arbeitskomitee bestimmt
und angekündigt.
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Quorum
Das
Quorum zur Durchführung einer Sitzung der Gemeindeversammlung beträgt zwei
Drittel ihrer Gesamtanzahl. Zur Berechnung der zwei Drittel bleiben Bruchteile
unbeachtet.
Recht zur Teilnahme des tibetischen Gemeindeverwalters und
seines Stellvertreters
Der
tibetische Gemeindeverwalter und sein Stellvertreter haben das Recht, in den
Sitzungen der Gemeindeversammlung an Debatten und Diskussionen teilzunehmen,
Fragen zu beantworten und Erklärungen abzugeben. Sie besitzen jedoch kein
Stimmrecht.
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Recht zum Einbringen von Vorschlägen
Alle
Mitglieder der Gemeindeversammlung besitzen gleiches Recht, irgendeinen
Vorschlag in der Versammlung einzubringen. Wenn ein Nichtmitglied einen
Vorschlag einbringen will, muss dieser von einem Mitglied übernommen werden.
Artikel
13:
Diskussionseinschränkung
1. Mit Ausnahme
eines Vorschlags zur Absetzung des lokalen Justizbeamten, der von einer
Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Gemeindeversammlung gebilligt werden
muss, soll das Verhalten des lokalen Justizbeamten oder irgendein schwebendes
Verfahren oder eine Angelegenheit, die von einem Ausschuss der
Gemeindeversammlung geprüft wird, nicht in der Gemeindeversammlung besprochen
werden.
2.
Falls die
Absetzung eines lokalen Justizbeamten von der Gemeindeversammlung gebilligt
wird, wird die Zustimmung des Präsidenten der Gerichtskommission benötigt.
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Budgetvorschlag der Gemeinde
Der
jährliche Budgetvorschlag und alle finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde
werden von der Gemeindeversammlung im Einklang mit den Bestimmungen der
tibetischen Verfassung und den dementsprechenden Regelungen besprochen und
gebilligt.
Entscheidungsprozess in der Gemeindeversammlung der
Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein
1. Mit Ausnahme
von Angelegenheiten, deren Verfahrensweise in der tibetischen Verfassung, den
Gesetzen und Satzungen festgelegt wurde, werden alle Angelegenheiten durch
Übereinstimmung oder Mehrheitsbeschluss geregelt.
2.
Ob eine
Abstimmung durch Handerheben oder geheim durchgeführt wird, entscheidet der
Vorsitzende.
3. Alle
Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden, haben das Stimmrecht. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende das Recht zum Stichentscheid.
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Ausserordentliche Vollversammlung
1.
Wann immer es
die Gemeindeversammlung für nötig befindet, wird eine ausserordentliche
Vollversammlung einberufen. Zu diesem Zweck werden Vertreter von tibetischen
Gruppen aus diesem Gebiet, Gemeindeverwalter und ihre Stellvertreter,
Regierungsbeamte, Amtsträger lokaler Organisationen, die von der
Gemeinde-versammlung anerkannt sind5, und weitere Gelehrte und
Sondergäste eingeladen, nach Beschluss des Arbeitskomitees der
Gemeindeversammlung.
2.
Alle
Vorschläge bzw. Empfehlungen solcher ausserordentlichen Vollversammlungen
müssen von der Gemeindeversammlung überprüft und genehmigt werden. Im Falle
fehlender Genehmigung werden diese Vorschläge nicht ausgeführt
Wenn jeweils eine solche ausserordentliche
Vollversammlung als nötig erachtet wird, wird sie vom Vorsitzenden
einberufen.
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Arbeitskomitee der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft
in der Schweiz und Liechtenstein
1. Es amtiert ein
ständiges Komitee der Gemeindeversammlung der Tibetergemeinschaft in der
Schweiz und Liechtenstein, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Vizevorsitzenden
und neun weiteren Mitgliedern, die aus der Mitgliedschaft der Versammlung
gewählt werden.
2. Die
Gemeindeversammlung bestimmt das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des
ständigen Komitees und die Richtlinien zur Durchführung der Geschäfte.
3. Abgesehen vom
Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden werden die Ämter für die neun übrigen
Mitglieder des ständigen Komitees wie folgt aufgeteilt: zwei Sekretäre (je
einer für tibetisch und deutsch), zwei Schatzmeister, ein Leider des
tibetischen Folklore-Ensembles, ein Leider der Öffentlichkeitsarbeit, zwei
Geschäftsleiter und ein Buchhalter.
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Verantwortlichkeiten der übrigen neun Mitglieder mit Ausnahme
des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden
1.
Die zwei
Sekretäre (tibetisch und deutsch) sind verantwortlich für alle offiziellen
Aufzeichnungen, Sitzungsprotokolle und die gesamte Korrespondenz.
2. Die zwei
Schatzmeister sind verantwortlich für alle finanziellen Transaktionen und die
sichere Aufbewahrung des öffentlichen Fonds, die Buchhaltung betreffend
Einnahmen und Ausgaben der wirtschaftlichen Aktivitäten und für Erklärungen zum
Status des öffentlichen Fonds zum Zeitpunkt der Revision.
3. Tibetisches
Folklore-Ensemble der Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein
(TFE)
a) Die verantwortliche Autorität über das TFE liegt beim leitenden Ausschuss,
der von der Gemeindeversammlung zu diesem Zweck gewählt wird.
b) Der Direktor des TFE wird aus den Delegierten der Gemeindeversammlung
gewählt und wird ausserdem von Amtes wegen zum Mitglied des ständigen Komitees
der Gemeindeversammlung.
c) Zwei zusätzliche Mitglieder des leitenden Ausschusses des TFE werden aus der
tibetischen Gemeinde in der Schweiz und Liechtenstein gewählt.
4. Das Mitglied
für Öffentlichkeitsarbeit arbeitet nach den Anleitungen des Vorsitzenden und
Vizevorsitzenden. Unter Berücksichtigung der von der Versammlung genehmigten
Programmen und Aktivitäten sind die notwendigen polizeilichen Bewilligungen
einzuholen, die Saalbenutzung für öffentliche Aktivitäten zu organisieren,
Medienvertreter zu kontaktieren und Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf
Bewohner des Gemeinwesens und andere zu leisten.
5.
Die zwei
Geschäftsleiter haben ein übersichtliches Inventar des gesamten öffentlichen
Besitzes zu erstellen und die volle Verantwortung für die Durchführung von
Aktivitäten zur Sammlung von öffentlichen Geldern zu übernehmen. Sie sind
verantwortlich dafür, am Jahresende eine Abrechnung aufzustellen, die den zwei
Schatzmeistern unterbreitet wird.
6. Das Mitglied
für Buchhaltung ist verantwortlich für eine übersichtliche Aufstellung der öffentlichen
Einnahmen und Ausgaben. Zusätzlich zur Archivierung aller Akten zur Buchhaltung
ist das betreffende Mitglied dafür verantwortlich, eine Abrechnung über
Aktivitäten zur Geldsammlung innerhalb eines Monats zuhanden der
Gemeindeversammlung vorzubereiten und ihr zu unterbreiten. Die Jahresrechnung
wird ebenfalls zuhanden der Gemeindeversammlung vorbereitet und ihr
unterbreitet.
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Änderung des ständigen Komitees
Falls
eine Situation eine Änderung des ständigen Komitees erfordert, kann diese Änderung
durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Versammlung bewirkt werden.
Ortssektionen
Ortssektionen
werden an jedem Ort mit mindestens fünf Familien gebildet. Ein Ort mit weniger
als fünf Familien wird der nächstgelegene Ortssektion angeschlossen.
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Auflösung der tibetischen Gemeindeversammlung
1.
Falls eine
Situation eintritt, welche die Auflösung einer Gemeindeversammlung erfordert,
haben der tibetische Gemeindeverwalter und falls vorhanden sein Stellvertreter,
nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Gemeindeversammlung, die Angelegenheit and die allgemeine tibetische
Öffentlichkeit weiterzuleiten und einen Mehrheitsbeschluss fällen zu lassen.
2. a) Falls ein
besonderes Mitglied der Gemeindeversammlung abgesetzt werden muss, entscheiden
die Mitglieder des Wahlkreises mit Mehrheitsbeschluss.
b) Falls die Gemeindeversammlung die Absetzung eines besonderen Mitglieds als
nötig erachtet, kann das ständige Komitee die Angelegenheit dem betreffenden
Wahlkreis erklären, worauf eine Entscheidung gemäss Paragraph 2a) gefällt wird.
c) Falls ein Mitglied zwei aufeinander folgende Sitzungen der Versammlung nicht
besuchen kann, wird dessen Mitgliedschaft in der Versammlung automatisch
aufgehoben.
3.
Wenn ein
besonderes Mitglied der Gemeindeversammlung abgesetzt oder die
Gemeindeversammlung aufgelöst werden muss, soll die Wahl innerhalb von 30 Tagen
nach der Absetzung bzw. Auflösung abgeschlossen werden.
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Regionalkomitee Bod Rangwang Denpai Legul
Laut
Artikel 60, Ziffer 16 der tibetischen Verfassung führt die
Gemeindeversammlung alle Arbeiten und Aktivitäten gemäss Ziffer 4 des Artikel
60 der Verfassung aus, bis mit Genehmigung der Versammlung der tibetischen
Volksabgeordneten ein Regionalkomitee Bod Rangwang Denpai Legul gebildet wird7.
Die Gemeindeversammlung hat sich darum zu kümmern, dass die erforderlichen
Aktivitäten keinen Aufschub erleiden.
Sprachliche Echtheit
Offizielle
Übersetzungen dieses Dokuments in verschiedene Sprachen, wie von der
tibetischen Gemeindeversammlung gebilligt, werden als angemessen genaue
Wiedergabe anerkannt. Falls betreffend Interpretation der Ausdrücke, Wendungen
und der Bedeutung dieses Dokuments Streitigkeiten entstehen, gilt der
ursprüngliche tibetische Text als massgebend.
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Schutzmassnahme
Alle
Richtlinien, Aktivitäten und Beschlüsse der früheren Gremiums der
Tibetergemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein, die vor Inkraftsetzung
und Beginn dieser Verfassung getroffen wurden, können auf Grund dieser
Verfassung nicht angefochten werden.
Verfassungsänderungen
Damit
eine Abänderung dieser Verfassung in Kraft treten kann, wird eine
Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Gemeindeversammlung benötigt, nachdem
die Bewilligung des ständigen Komitees der Versammlung der tibetischen
Volksabgeordneten eingeholt wurde, gemäss den Richtlinien der tibetischen
Verfassung.
Die
Verfassung und die Satzungen der Tibetergemeinschaft in der Schweiz sind in der
Sitzung der Versammlung am 28. Mai 1995 einstimmig angenommen worden.
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Fussnoten:
1 Alle tibetischen Gemeindeversammlungen der betreffenden
tibetischen Siedlungen haben im Einklang mit den Vorschriften dieser Verfassung
ihre Tagesordnungen aufzustellen und die Angelegenheiten ihrer betreffenden
Siedlungen durchzuführen, welche mit der Billigung einer Zweidrittelmehrheit
der betreffenden Versammlungen in Kraft treten. Die Vorschriften können als
Ganzes oder in Teilen abgeändert werden, sofern sie von einer
Zweidrittelmehrheit der betreffenden Versammlung gebilligt werden (Artikel 87
der Verfassung)
2 Die Gemeindeversammlung besteht aus mindestens 7 und
höchstens aus 35 Mitgliedern, je nach Bevölkerungszahl der betreffenden
tibetischen Siedlungen. (Artikel 79, 1 der Verfassung)
3 Mit Ausnahme der Bestimmungen in durch die Versammlung
erlassenen Regeln und Gesetzen geschieht die Diskussion und Beschlussfassung
aller anderen Bestimmungen in der Gemeindeversammlung durch Mehrheitsbeschluss
oder durch mehrheitliche Abstimmung. (Artikel 83 der Verfassung)
4 Die Amtszeit jeder Gemeindeversammlung beträgt drei Jahre,
es sei denn, besondere Umstände erfordern die vorzeitige Auflösung der
Gemeindeversammlung. (Artikel 79, 2 der Verfassung)
5 Gegenwärtig anerkannte Organisationen sind: Tibetan Youth
Association in Europe, Tibeter Frauenorganisation, Gesellschaft
Schweizerisch-Tibetische Freundschaft (als Sondergast)
6
An allen Orten, wo Tibeter wohnen, amtiert ein Regionalkomitee Bod Rangwang
Denpai Legul. Es besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern, die
von den Bewohnern der betreffenden Orte gemäss den Regeln gewählt werden.
Abgesehen von der Aufrechterhaltung direkter Koordinierung mit der Versammlung
führt es wirksame Aktivitäten durch, die mit der Erreichung des rechtmässigen
Zieles und der Förderung des geistigen und materiellen Wohlergehens des
tibetischen Volkes Verbunden sind.
7 Wo Regionalkomitees Bod Rangwang Denpai Legul
nicht gemäss dem obigen Absatz 1) errichtet werden können, kann die Versammlung
eine Sondergenehmigung zur Weiterführung einer bestehenden Vereinbarung
ausstellen.
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