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Kapitel VIII
ÜBER DAS WAHLVERFAHREN
Wahlkommission -
Artikel 96.
Es amtiert eine unabhängige tibetische
Wahlkommission zur Erfüllung der Pflichten betreffend die Wahl
der Versammlungsmitglieder, des Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden der Versammlung, der Kalons und
Haupt-Kalons sowie andere Wahlverantwortlichkeiten wie zum
Beispiel wichtige Themen im Interesse des tibetischen Volkes,
welche dem Referendum unterstehen.
Funktionen des
Präsidenten der tibetischen Wahlkommission - Artikel 97.
*1)
Es amtiert ein Präsident der tibetischen Wahlkommission, welcher
von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama ernannt wird. Andere
Mitglieder der tibetischen Wahlkommission werden von Zeit zu
Zeit durch deren Präsidenten ernannt.
2) Die
Geschäftsordnung und die Funktionen der tibetischen
Wahlkommission, wie sie von der Versammlung gebilligt werden,
treten nach der Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama in
Kraft.
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3) Die tibetische
Wahlkommission hat für die allgemeine Wahl Regeln und
Vorschriften aufzustellen, welche nach der Billigung der
Versammlung und der Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama
in Kraft treten, gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung.
4) Die tibetische
Wahlkommission entscheidet über alle Unregelmässigkeiten oder
Diskrepanzen im Zusammenhang mit Wahlverfahren, und falls die
Entscheidung der Kommission immer noch als unannehmbar befunden
wird, kann die Angelegenheit ausschliesslich vor die höchste
tibetische Gerichtskommission gebracht werden.
5)
Unregelmässigkeiten oder Diskrepanzen im Hinblick auf das
Wahlverfahren in den betreffenden tibetischen Siedlungen können
vom örtlichen tibetischen Wahlbüro bereinigt werden, und falls
eine solche Entscheidung als unannehmbar befunden wird, kann die
Angelegenheit vor die tibetische Wahlkommission gebracht werden;
falls dann die Angelegenheit immer noch nicht bereinigt ist,
kann sie an die höchste tibetische Gerichtskommission
weitergeleitet werden.
Gehalt des
Präsidenten der tibetischen Wahlkommission - Artikel 98.
1)
Der Präsident der tibetischen Wahlkommission ist zum Bezug von
Gehalt, Zuschüssen, Renten und anderen Privilegien berechtigt,
wie gesetzmässig durch die Versammlung festgelegt.
2) Gehalt, Zuschüsse
und andere Privilegien des Präsidenten der tibetischen
Wahlkommission dürfen während der Amtszeit nicht nachteilig
verändert oder vermindert werden.
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Amtszeit des
Präsidenten der tibetischen Wahlkommission - Artikel 99.
Ausser wenn ein Beschluss der Absetzung des Präsidenten der
höchsten tibetischen Wahlkommission von einer
Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Versammlung angenommen
und von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama gebilligt wird, endet
die Amtszeit des Präsidenten der höchsten tibetischen
Wahlkommission nach 5 Jahren oder mit dem Alter von 65 Jahren,
je nachdem, was früher eintrifft
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