Kapitel VIII

 

ÜBER DAS WAHLVERFAHREN

 

Wahlkommission - Artikel 96.

Es amtiert eine unabhängige tibetische Wahlkommission zur Erfüllung der Pflichten betreffend die Wahl der Versammlungsmitglieder, des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Versammlung, der Kalons und Haupt-Kalons sowie andere Wahlverantwortlichkeiten wie zum Beispiel wichtige Themen im Interesse des tibetischen Volkes, welche dem Referendum unterstehen.

Funktionen des Präsidenten der tibetischen Wahlkommission - Artikel 97.

*1) Es amtiert ein Präsident der tibetischen Wahlkommission, welcher von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama ernannt wird. Andere Mitglieder der tibetischen Wahlkommission werden von Zeit zu Zeit durch deren Präsidenten ernannt.

2) Die Geschäftsordnung und die Funktionen der tibetischen Wahlkommission, wie sie von der Versammlung gebilligt werden, treten nach der Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama in Kraft.

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3) Die tibetische Wahlkommission hat für die allgemeine Wahl Regeln und Vorschriften aufzustellen, welche nach der Billigung der Versammlung und der Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama in Kraft treten, gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung.

4) Die tibetische Wahlkommission entscheidet über alle Unregelmässigkeiten oder Diskrepanzen im Zusammenhang mit Wahlverfahren, und falls die Entscheidung der Kommission immer noch als unannehmbar befunden wird, kann die Angelegenheit ausschliesslich vor die höchste tibetische Gerichtskommission gebracht werden.

5) Unregelmässigkeiten oder Diskrepanzen im Hinblick auf das Wahlverfahren in den betreffenden tibetischen Siedlungen können vom örtlichen tibetischen Wahlbüro bereinigt werden, und falls eine solche Entscheidung als unannehmbar befunden wird, kann die Angelegenheit vor die tibetische Wahlkommission gebracht werden; falls dann die Angelegenheit immer noch nicht bereinigt ist, kann sie an die höchste tibetische Gerichtskommission weitergeleitet werden.

Gehalt des Präsidenten der tibetischen Wahlkommission - Artikel 98.

1) Der Präsident der tibetischen Wahlkommission ist zum Bezug von Gehalt, Zuschüssen, Renten und anderen Privilegien berechtigt, wie gesetzmässig durch die Versammlung festgelegt.

2) Gehalt, Zuschüsse und andere Privilegien des Präsidenten der tibetischen Wahlkommission dürfen während der Amtszeit nicht nachteilig verändert oder vermindert werden.

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Amtszeit des Präsidenten der tibetischen Wahlkommission - Artikel 99.

Ausser wenn ein Beschluss der Absetzung des Präsidenten der höchsten tibetischen Wahlkommission von einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Versammlung angenommen und von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama gebilligt wird, endet die Amtszeit des Präsidenten der höchsten tibetischen Wahlkommission nach 5 Jahren oder mit dem Alter von 65 Jahren, je nachdem, was früher eintrifft

 

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