Kapitel V

 

ÜBER GESETZGEBENDE AUTORITÄT

Gesetzgebende Gewalt - Artikel 36.

Alle gesetzgebende Gewalt und Befugnis steht der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten zu und ist von der Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama abhängig.

Zusammensetzung der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 37.

1) Die Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten besteht aus:

            a) zehn Mitgliedern, aus jeder Region gewählt, ohne geschlechtliche Diskriminierung;

            b) je zwei gewählten Vertretern von Nyingma, Kagyud, Sakya, Gelug und Bon;

            c) einem bis drei direkt von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama nominierten Mitgliedern;

            d) einem Mitglied, gewählt von Tibetern mit Wohnsitz in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika;

            e) zwei Mitgliedern, gewählt von Tibetern mit Wohnsitz in europäischen Ländern.

2) Von den zehn gewählten Mitgliedern gemäss obigem Unterabsatz a) sollen mindestens zwei

    Frauen sein.

3) Sofern erforderlich, kann die Versammlung die Anzahl Sitze erhöhen.

 

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Anforderungen an die Mitglieder der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 38.

Die Anforderungen an die Mitglieder der Versammlung lauten wie folgt:

1) Tibetische Staatsbürger;

2) Mindestens 25 Jahre alt;

3) Nicht durch ein gerichtliches oder ärztliches Zeugnis für geistesgestört erklärt;

4) Keine Bankrotterklärung;

5) Nicht gerichtlich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt;

6) Keine Ausübung eines bezahlten Amtes unter der tibetischen Verwaltung;

7) Weder dienstliche Anstellung, Position noch Genuss wirtschaftlicher Vorteile von anderen Ländern, die dem Interesse Tibets abträglich sind; und

8) Kein Verstoss gegen Wahlgesetze oder Regeln, die von der Versammlung verabschiedet wurden.

Amtszeit der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 39.

Vorbehaltlich Artikel 57, welcher die Auflösung der Versammlung vor Ablauf der Amtszeit festlegt, beträgt die Amtszeit einer Versammlung jeweils fünf Jahre.

Sitzungen der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 40.

Auf Empfehlung des Vorsitzenden und des ständigen Komitees der Versammlung soll Seine Heiligkeit der Dalai Lama von Zeit zu Zeit die ordentliche Versammlung einberufen. Zeitpunkt, Ort und Dauer der Sitzung werden zu diesem Zweck festgelegt. Das Büro des Generalsekretärs der Versammlung sendet Mitteilungen an die Mitglieder der Versammlung mit Angaben über die Sitzung. Die nächste Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Versammlungssitzung zu tagen.

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Sondersitzungen - Artikel 41.

1) Seine Heiligkeit der Dalai Lama kann nach seinem Belieben eine Sondersitzung der Versammlung einberufen oder dies auf Empfehlung von über 55% des Kashag oder der Versammlung oder des ständigen Komitees der Versammlung tun.

2) Im Falle einer Sondersitzung der Versammlung gemäss Artikel 31, 1b) und Artikel 34, 4) kann der

    Vorsitzende nach Rücksprache mit dem Kashag die Sitzung direkt einberufen.

Ständiges Komitee der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 42.

1) Wenn die Versammlung nicht tagt, amtiert ein ständiges Komitee der Versammlung. Die Versammlung soll ein ständiges Komitee der Versammlung je nachdem wählen oder auswählen. Dieses Komitee besteht aus zwei Mitgliedern aus jeder Region, je einem Vertreter der religiösen Richtungen und einem von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama nominierten Mitglied. Das ständige Komitee wird jedes Jahr neu zusammengesetzt.

2) Das ständige Komitee führt seine Befugnisse und Geschäfte in der Weise durch, wie es die

    Versammlung gesetzmässig festlegt.

Ansprachen und Mitteilungen Seiner Heiligkeit des Dalai Lama an die Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 43.

1) Zu Beginn der ersten Sitzung jeder Versammlung und zu Beginn der ersten Sitzung jedes Jahres hält Seine Heiligkeit der Dalai Lama eine Ansprache an die Versammlung oder stellt ihr Mitteilungen zu.

2) Wenn ein Gesetzentwurf zur Revision vorgelegt wird, entsprechend dem Gesetz oder sofern als nötig befunden, kann Seine Heiligkeit der Dalai Lama nach seinem Belieben an die Versammlung oder das ständige Komitee der Versammlung Ansprachen halten oder ihnen Mitteilungen zustellen.

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Teilnahmerecht der Kalons an Sitzungen der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 44.

Die Kalons haben das Recht, in den Sitzungen der Versammlung und des ständigen Komitees an Debatten und Diskussionen teilzunehmen und Erklärungen abzugeben, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 45.

1) Zu Beginn jeder Versammlung haben deren Mitglieder in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden in geheimer Abstimmung zu wählen, gemäss den Regeln.

2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der

   Versammlung und vor der Aufnahme des betreffenden Amtes haben diese vor Seiner Heiligkeit dem

   Dalai Lama einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung abzulegen, formgerecht und gesetzmässig

   vorgeschrieben.

 

3) Falls der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Versammlung mit einer

   Zweidrittelmehrheit zurücktreten müsste oder abgesetzt würde, wird das Amt am Tage eines solchen

   Beschlusses frei.

 

4) Wenn die Versammlung in einer Sitzung eine Angelegenheit betreffend den Rücktritt des  

    Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden berät, darf der Betreffende die Sitzung

    nicht leiten.

 

5) Falls die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden aufgrund eines Rücktritts

    frei werden, soll der Ersatz unverzüglich gewählt werden, gemäss den Regeln.

 

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Sonderrechte der Mitglieder der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 46

 

1) Bezüglich einer in der Versammlung oder einem ihrer Komitees gemachten Aussage oder

    Abstimmung ist kein Versammlungsmitglied einem Verfahren in einer Gerichtskommission

    unterworfen.

 

2) Betreffend alle anderen Privilegien ihrer Mitglieder werden von Zeit zu Zeit durch die Versammlung

    Gesetze erlassen.

Eid oder eidesstattliche Erklärung der Mitglieder der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 47.

Jedes Versammlungsmitglied hat vor der Einnahme des Sitzes vor dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem zur Zeit amtierenden Vorsitzenden einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung abzulegen und zu unterzeichnen, formgerecht und gesetzmässig vorgeschrieben.

Abstimmungen in der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 48.

Mit Ausnahme besonderer Vorschriften in den Artikeln dieser Verfassung werden alle übrigen Versammlungsgeschäfte durch mehrheitliche Abstimmung entschieden. Im Falle von Stimmengleichheit in geschäftlichen Angelegenheiten hat der oder die Vorsitzende der Versammlung nach seinem oder ihrem Belieben den Stichentscheid zu fällen, worauf die Angelegenheit entschieden wird. 

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Quorum der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 49.

1) Wenn zwei Drittel der Gesamtanzahl von je nachdem der Versammlung oder deren ständigem Komitee tagen, besteht das Recht zur Beschlussfassung. Wenn die Gesamtanzahl in Sektionen oder Komitees aufgeteilt wird, bleiben Bruchteile unbeachtet.

2) Wenn zu irgendeiner Zeit wegen fehlender Mindestanzahl eine Versammlungssitzung für mehr als    

    sieben Tage vertagt werden muss, kann der amtierende Vorsitzende nach Rücksprache mit Seiner    

    Heiligkeit dem Dalai Lama die Sitzung vertagen.

 

3) Ungeachtet eines freien Sitzes in der Versammlung oder eines Nichtmitglieds, das, wie später

    festgestellt wurde, abgestimmt hat, bleiben alle Verfahren rechtskräftig. Wenn jedoch festgestellt

    wird, 

    dass eine anwesende unberechtigte Person abgestimmt hat, ist sie künftig nicht mehr als Kandidat 

    für  die Mitgliedschaft in der Versammlung wählbar.

Honorare und Arbeitszuschüsse der Mitglieder der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 50.

Alle Versammlungsmitglieder sind vom Tage ihrer Vereidigung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit zum Bezug von Honorar und Arbeitszuschüssen berechtigt, die von Zeit zu Zeit durch die Versammlung gesetzmässig festgelegt werden.

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Einbringen und Annahme von Gesetzentwürfen - Artikel 51.

1) Kein Gesetzentwurf betreffend Erhebung, Erlass, Aufhebung, Änderung oder Festsetzung einer Steuer oder Geldentleihung oder Erteilen einer Garantie darf ohne Empfehlung des Kashag in der Versammlung eingebracht werden. Hingegen bedarf eine Änderung mit Vorschriften über Herabsetzung, Erhöhung oder Erlass einer Steuer keiner Empfehlung des Kashag.

2) Jeder Gesetzentwurf, dessen Durchführung mit Kosten verbunden ist, sollte nicht von der

    Versammlung ohne Empfehlung des Kashag angenommen werden.

 

3) Unter Vorbehalt der vorigen Klauseln besitzt die Versammlung oder jedes Mitglied der Versammlung

    das Recht, Gesetzentwürfe einzubringen, einen vorgelegten Beschluss zu beantragen oder eine

    Änderung vorzuschlagen, wie in den Regeln der Versammlung festgelegt.

 

4) Alle Gesetzentwürfe oder vorgelegten Beschlüsse können vor der Diskussion oder Beratung in der

    Versammlung, sofern dies als angemessen erachtet wird, den zu diesem Zweck ernannten Komitees

    zur Prüfung und Empfehlung vorgelegt werden.

Jahresbudget der tibetischen Verwaltung - Artikel 52.

1) Das Kashag hat der Versammlung seinen jährlichen Budgetvorschlag vorzulegen, vollständig und ohne jegliche anderen Zweckbestimmungen, bestehend aus den genauen Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben der tibetischen Verwaltung und ihrer verschiedenen Unterabteilungen. Der jährliche Budgetvorschlag enthält die folgenden Kategorien:

a) die Summen für die genau bezeichneten Ausgaben aus den Einkünften der tibetischen Verwaltung, 

    gemäss dem folgenden Absatz 2); und

b) die Summen für andere geplante Ausgaben aus den Einkünften der tibetischen Verwaltung.

2) Die genau bezeichneten Ausgaben aus den Einkünften der tibetischen Verwaltung gemäss obigem 

    Buchstaben a) sind im einzelnen:

     a) Ausgaben zur Ausübung des Amtes und der Würde Seiner Heiligkeit des Dalai Lama;

     b) Honorare und Arbeitszuschüsse des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der 

         Versammlung;

     c) Gehalt, Zuschüsse und Rente des Präsidenten der höchsten tibetischen Gerichtskommission; und

     d) Schulden einschliesslich Zinsen und Tilgung, für welche die tibetische Verwaltung haftbar ist.

3) Die oben aufgeführten Ausgaben bedürfen keiner Abstimmung in der Versammlung. Die Versammlung

    soll jedoch nicht daran gehindert werden, die geschätzten Ausgaben zu besprechen.

 

4) Alle Ausgaben gemäss Absatz 1), Buchstabe a) dieses Artikels bedürfen der Bewilligung der 

    Versammlung, entsprechend dem von ihr verordneten Budget, und die Versammlung hat den 

    Vorschlag zu billigen, herabsetzen oder zurückzuweisen, wie es als angemessen erachtet wird.

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 Geschäftsordnung der Versammlung - Artikel 53.

Gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung hat die Versammlung eine Geschäftsordnung und Verfahrensregeln aufzustellen, welche in Kraft treten, sofern sie von einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Versammlung gebilligt werden. 

Diskussionseinschränkungen - Artikel 54.

Ausgenommen im Falle der Absetzung des Präsidenten der höchsten tibetischen Gerichtskommission aufgrund der Ergebnisse eines speziell von der Versammlung ernannten Komitees, welche von einer Zweidrittelmehrheit der Versammlung empfohlen und Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama gemeldet werden muss, soll das Verhalten des Präsidenten der höchsten tibetischen Gerichtskommission nicht in der Versammlung zur Sprache gebracht oder diskutiert werden. 

Verkündung von Verordnungen - Artikel 55.

Alle Gesetzentwürfe oder Regeln, die von der Versammlung verabschiedet worden sind und innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Einreichung die Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama erhalten haben, treten in Kraft. Andernfalls kann Seine Heiligkeit der Dalai Lama den Vorschlag innerhalb eines ähnlichen Zeitraums an die Versammlung zur erneuten Überprüfung zurückweisen, worauf die Versammlung den Vorschlag zu beraten und ihn innerhalb von 14 Arbeitstagen an Seine Heiligkeit den Dalai Lama zurückzusenden hat.

2) Jedesmal, wenn die Versammlung nicht tagt und sich eine Angelegenheit von grösserer Bedeutung ergibt, so dass es notwendig und dringend wird, kann Seine Heiligkeit der Dalai Lama nach Rücksprache mit dem ständigen Komitee der Versammlung eine Verordnung verkünden, mit derselben Gesetzeskraft wie ein Gesetz.

3) Solche Verordnungen können durch die Versammlung in ihrer nächsten Sitzung erlassen, ergänzt, abgeändert oder ausser Kraft gesetzt werden. 

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Referendum - Artikel 56.

Seine Heiligkeit der Dalai Lama kann über alle Gesetzentwürfe, vorgeschlagenen Regeln oder neu eingereichte Vorschläge ein Referendum verlangen, gemäss Artikel 55, Absatz 1) dieser Verfassung. Innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Einreichung des Resultats des Referendums tritt dieses in Kraft, falls die erforderliche gesetzmässige Mehrheit gewährleistet worden ist und Seine Heiligkeit der Dalai Lama seine Zustimmung gibt. 

Auflösung der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten und Absetzung eines Mitglieds - Artikel 57.

1) Im Interesse Tibets und seines Volkes kann Seine Heiligkeit der Dalai Lama nach Rücksprache mit dem Kashag, dem Präsidenten der höchsten tibetischen Gerichtskommission, dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Versammlung die Versammlung vertagen oder auflösen, im Einklang mit den Artikeln dieser Verfassung.

2) Falls ein gewähltes Mitglied der Versammlung eine der erforderlichen Qualifikationen in Artikel 38 dieser Verfassung oder das Vertrauen seines Wahlbezirks verloren hat und die Versammlung nach Ermittlungen dessen Absetzung durch mehrheitliche Abstimmung beschlossen hat, hat das betreffende Mitglied unverzüglich zurückzutreten.

3) Im Falle einer solchen Absetzung, eines Rücktritts oder Todesfalls, oder der Wahl je nachdem als 

    Regent oder Kalon, hat die Ersatzwahl innerhalb von 180 Tagen danach stattzufinden. 

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Verfahren der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten von der tibetischen Gerichtskommission nicht in Frage zu stellen - Artikel 58.

1) Keine Art von Verfahren der Versammlung darf von einer tibetischen Gerichtskommission unter dem Vorwand einer angeblichen Ungesetzlichkeit oder Abweichung von den Regeln in Frage gestellt werden.

2) Kein Mitglied der Versammlung, dem die Ausführung von Befugnissen gemäss dieser Verfassung

   betreffend die Geschäftsordnung oder den Entwurf von Regeln in der Versammlung zusteht, ist der

   Gerichtsbarkeit einer tibetischen Gerichtskommission unterworfen.

Allgemeine Sonderversammlung - Artikel 59.

1) Falls ein Notstand oder eine bedeutende öffentliche Angelegenheit eine Debatte der allgemeinen tibetischen Öffentlichkeit erforderlich macht, können entweder Seine Heiligkeit der Dalai Lama oder das Kashag, oder das Kashag und der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende in gemeinsamer Rücksprache eine allgemeine Notstandsversammlung einberufen, mit der Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama.

2) An einer solchen Zusammenkunft nehmen die Mitglieder der Versammlung teil sowie zusätzliche erforderliche Mitglieder, welche zusammen mit der Tagesordnung, dem Treffpunkt, Datum und Zeitpunkt entweder vom Kashag und der Versammlung oder dem Kashag und dem ständigen Komitee bestimmt werden.

3) Sobald die Tagesordnung der allgemeinen Notstandsversammlung, die Zusammensetzung der Vertreter, Treffpunkt, Datum und Zeitpunkt festgelegt sind, hat das Büro des Generalsekretärs der Versammlung 45 Tage vor dieser Zusammenkunft unverzüglich eine Benachrichtigung zuzustellen.

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Regionalkomitee Bod Rangwang Denpai Legul - Artikel 60.

1) An allen Orten, wo Tibeter wohnen, amtiert ein Regionalkomitee Bod Rangwang Denpai Legul. Es besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern, die von den Bewohnern der betreffenden Orte gemäss den Regeln gewählt werden. Abgesehen von der Aufrechterhaltung direkter Koordinierung mit der Versammlung führt es wirksame Aktivitäten durch, die mit der Erreichung des rechtmässigen Zieles und der Förderung des geistigen und materiellen Wohlergehens des tibetischen Volkes verbunden sind.

2) Die Bildung, Auflösung und Vereinigung aller Regionalkomitees Bod Rangwang Denpai Legul ist von 

    der Zuständigkeit der Versammlung abhängig.

 

3) Die Verfassung, Geschäftsordnung sowie die Einziehung und Einreichung der zu revidierenden

    Einkünfte durch die Regionalkomitees Bod Rangwang Denpai Legul ist von der direkten Zuständigkeit

    der Versammlung abhängig.

 

4) Wo Regionalkomitees Bod Rangwang Denpai Legul nicht gemäss dem obigen Absatz 1) errichtet

   werden können, kann die Versammlung eine Sondergenehmigung zur Weiterführung einer

   bestehenden Vereinbarung ausstellen.

Büro des Generalsekretärs - Artikel 61.

Es besteht ein ständiges Büro des Generalsekretärs der Versammlung. Dieses setzt sich zusammen aus einem Generalsekretär und der erforderlichen Anzahl Stellvertreter, die durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Versammlung nach Rücksprache mit dem Kashag festgelegt werden, und die Ernennung geschieht gemäss den Regeln der Ernennung von Personal.

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