Kapitel V
ÜBER GESETZGEBENDE AUTORITÄT
Gesetzgebende
Gewalt - Artikel 36.
Alle gesetzgebende Gewalt und Befugnis
steht der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten zu und
ist von der Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama
abhängig.
Zusammensetzung
der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 37.
1) Die Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten besteht
aus:
a) zehn Mitgliedern, aus jeder Region gewählt, ohne
geschlechtliche Diskriminierung;
b) je zwei gewählten Vertretern von Nyingma, Kagyud, Sakya,
Gelug und Bon;
c) einem bis drei direkt von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama
nominierten Mitgliedern;
d) einem Mitglied, gewählt von Tibetern mit Wohnsitz in Kanada
und den Vereinigten Staaten von Amerika;
e) zwei Mitgliedern, gewählt von Tibetern mit Wohnsitz in
europäischen Ländern.
2) Von den zehn
gewählten Mitgliedern gemäss obigem Unterabsatz a) sollen
mindestens zwei
Frauen sein.
3) Sofern
erforderlich, kann die Versammlung die Anzahl Sitze erhöhen.
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Anforderungen an
die Mitglieder der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten
- Artikel 38.
Die Anforderungen an die Mitglieder der
Versammlung lauten wie folgt:
1) Tibetische
Staatsbürger;
2) Mindestens 25
Jahre alt;
3) Nicht durch ein
gerichtliches oder ärztliches Zeugnis für geistesgestört
erklärt;
4) Keine
Bankrotterklärung;
5)
Nicht gerichtlich wegen einer strafbaren Handlung
verurteilt;
6) Keine Ausübung
eines bezahlten Amtes unter der tibetischen Verwaltung;
7) Weder dienstliche
Anstellung, Position noch Genuss wirtschaftlicher Vorteile von
anderen Ländern, die dem Interesse Tibets abträglich sind; und
8) Kein Verstoss
gegen Wahlgesetze oder Regeln, die von der Versammlung
verabschiedet wurden.
Amtszeit der
Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 39.
Vorbehaltlich Artikel 57, welcher die Auflösung der Versammlung
vor Ablauf der Amtszeit festlegt, beträgt die Amtszeit einer
Versammlung jeweils fünf Jahre.
Sitzungen der
Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 40.
Auf Empfehlung des Vorsitzenden und des ständigen Komitees der
Versammlung soll Seine Heiligkeit der Dalai Lama von Zeit zu
Zeit die ordentliche Versammlung einberufen. Zeitpunkt, Ort und
Dauer der Sitzung werden zu diesem Zweck festgelegt. Das Büro
des Generalsekretärs der Versammlung sendet Mitteilungen an die
Mitglieder der Versammlung mit Angaben über die Sitzung. Die
nächste Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach der letzten
Versammlungssitzung zu tagen.
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Sondersitzungen -
Artikel 41.
1) Seine Heiligkeit der Dalai Lama kann nach
seinem Belieben eine Sondersitzung der Versammlung einberufen
oder dies auf Empfehlung von über 55% des Kashag oder der
Versammlung oder des ständigen Komitees der Versammlung tun.
2) Im Falle einer
Sondersitzung der Versammlung gemäss Artikel 31, 1b) und Artikel
34, 4) kann der
Vorsitzende nach Rücksprache mit dem Kashag die
Sitzung direkt einberufen.
Ständiges Komitee
der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 42.
1) Wenn die Versammlung nicht tagt, amtiert ein ständiges
Komitee der Versammlung. Die Versammlung soll ein ständiges
Komitee der Versammlung je nachdem wählen oder auswählen. Dieses
Komitee besteht aus zwei Mitgliedern aus jeder Region, je einem
Vertreter der religiösen Richtungen und einem von Seiner
Heiligkeit dem Dalai Lama nominierten Mitglied. Das ständige
Komitee wird jedes Jahr neu zusammengesetzt.
2) Das ständige
Komitee führt seine Befugnisse und Geschäfte in der Weise durch,
wie es die
Versammlung gesetzmässig festlegt.
Ansprachen und
Mitteilungen Seiner Heiligkeit des Dalai Lama an die Versammlung
der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 43.
1) Zu Beginn
der ersten Sitzung jeder Versammlung und zu Beginn der ersten
Sitzung jedes Jahres hält Seine Heiligkeit der Dalai Lama eine
Ansprache an die Versammlung oder stellt ihr Mitteilungen zu.
2) Wenn ein
Gesetzentwurf zur Revision vorgelegt wird, entsprechend dem
Gesetz oder sofern als nötig befunden, kann Seine Heiligkeit der
Dalai Lama nach seinem Belieben an die Versammlung oder das
ständige Komitee der Versammlung Ansprachen halten oder ihnen
Mitteilungen zustellen.
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Teilnahmerecht
der Kalons an Sitzungen der Versammlung der tibetischen
Volksabgeordneten - Artikel 44.
Die Kalons haben das Recht,
in den Sitzungen der Versammlung und des ständigen Komitees an
Debatten und Diskussionen teilzunehmen und Erklärungen
abzugeben, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Vorsitzender und
stellvertretender Vorsitzender der Versammlung der tibetischen
Volksabgeordneten - Artikel 45.
1) Zu Beginn jeder
Versammlung haben deren Mitglieder in der ersten Sitzung aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden in geheimer Abstimmung zu wählen, gemäss den
Regeln.
2) Unmittelbar nach
der Wahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden der
Versammlung und vor der Aufnahme des
betreffenden Amtes haben diese vor Seiner Heiligkeit dem
Dalai
Lama einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung abzulegen,
formgerecht und gesetzmässig
vorgeschrieben.
3) Falls der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der
Versammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit zurücktreten müsste
oder abgesetzt würde, wird das Amt am Tage eines solchen
Beschlusses frei.
4) Wenn die
Versammlung in einer Sitzung eine Angelegenheit betreffend den
Rücktritt des
Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden berät, darf der Betreffende die Sitzung
nicht
leiten.
5) Falls die Ämter
des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden aufgrund
eines Rücktritts
frei werden, soll der Ersatz unverzüglich
gewählt werden, gemäss den Regeln.
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Sonderrechte der
Mitglieder der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten -
Artikel 46
1) Bezüglich einer in der Versammlung oder einem
ihrer Komitees gemachten Aussage oder
Abstimmung ist kein
Versammlungsmitglied einem Verfahren in einer Gerichtskommission
unterworfen.
2) Betreffend alle
anderen Privilegien ihrer Mitglieder werden von Zeit zu Zeit
durch die Versammlung
Gesetze erlassen.
Eid oder
eidesstattliche Erklärung der Mitglieder der Versammlung der
tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 47.
Jedes
Versammlungsmitglied hat vor der Einnahme des Sitzes vor dem
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem
zur Zeit amtierenden Vorsitzenden einen Eid oder eine
eidesstattliche Erklärung abzulegen und zu unterzeichnen,
formgerecht und gesetzmässig vorgeschrieben.
Abstimmungen in
der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 48.
Mit Ausnahme besonderer Vorschriften in den Artikeln dieser
Verfassung werden alle übrigen Versammlungsgeschäfte durch
mehrheitliche Abstimmung entschieden. Im Falle von
Stimmengleichheit in geschäftlichen Angelegenheiten hat der oder
die Vorsitzende der Versammlung nach seinem oder ihrem Belieben
den Stichentscheid zu fällen, worauf die Angelegenheit
entschieden wird.
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Quorum der
Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten - Artikel 49.
1) Wenn zwei Drittel der Gesamtanzahl von je nachdem der
Versammlung oder deren ständigem Komitee tagen, besteht das
Recht zur Beschlussfassung. Wenn die Gesamtanzahl in Sektionen
oder Komitees aufgeteilt wird, bleiben Bruchteile unbeachtet.
2) Wenn zu
irgendeiner Zeit wegen fehlender Mindestanzahl eine
Versammlungssitzung für mehr als
sieben Tage vertagt werden
muss, kann der amtierende Vorsitzende nach Rücksprache mit
Seiner
Heiligkeit dem Dalai Lama die Sitzung vertagen.
3) Ungeachtet eines
freien Sitzes in der Versammlung oder eines Nichtmitglieds, das,
wie später
festgestellt wurde, abgestimmt hat, bleiben alle
Verfahren rechtskräftig. Wenn jedoch festgestellt
wird,
dass
eine anwesende unberechtigte Person abgestimmt hat, ist sie
künftig nicht mehr als Kandidat
für die Mitgliedschaft in der
Versammlung wählbar.
Honorare und
Arbeitszuschüsse der Mitglieder der Versammlung der tibetischen
Volksabgeordneten - Artikel 50.
Alle Versammlungsmitglieder
sind vom Tage ihrer Vereidigung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit
zum Bezug von Honorar und Arbeitszuschüssen berechtigt, die von
Zeit zu Zeit durch die Versammlung gesetzmässig festgelegt
werden.
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Einbringen und
Annahme von Gesetzentwürfen - Artikel 51.
1) Kein
Gesetzentwurf betreffend Erhebung, Erlass, Aufhebung, Änderung
oder Festsetzung einer Steuer oder Geldentleihung oder Erteilen
einer Garantie darf ohne Empfehlung des Kashag in der
Versammlung eingebracht werden. Hingegen bedarf eine Änderung
mit Vorschriften über Herabsetzung, Erhöhung oder Erlass einer
Steuer keiner Empfehlung des Kashag.
2) Jeder
Gesetzentwurf, dessen Durchführung mit Kosten verbunden ist,
sollte nicht von der
Versammlung ohne Empfehlung des Kashag
angenommen werden.
3) Unter Vorbehalt
der vorigen Klauseln besitzt die Versammlung oder jedes Mitglied
der Versammlung
das Recht, Gesetzentwürfe einzubringen, einen
vorgelegten Beschluss zu beantragen oder eine
Änderung
vorzuschlagen, wie in den Regeln der Versammlung festgelegt.
4) Alle
Gesetzentwürfe oder vorgelegten Beschlüsse können vor der
Diskussion oder Beratung in der
Versammlung, sofern dies als
angemessen erachtet wird, den zu diesem Zweck ernannten Komitees
zur Prüfung und Empfehlung vorgelegt werden.
Jahresbudget der
tibetischen Verwaltung - Artikel 52.
1) Das Kashag hat der
Versammlung seinen jährlichen Budgetvorschlag vorzulegen,
vollständig und ohne jegliche anderen Zweckbestimmungen,
bestehend aus den genauen Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben
der tibetischen Verwaltung und ihrer verschiedenen
Unterabteilungen. Der jährliche Budgetvorschlag enthält die
folgenden Kategorien:
a) die Summen für die genau bezeichneten Ausgaben aus den
Einkünften der tibetischen Verwaltung,
gemäss dem folgenden
Absatz 2); und
b) die Summen für andere geplante Ausgaben aus den Einkünften
der tibetischen Verwaltung.
2) Die genau
bezeichneten Ausgaben aus den Einkünften der tibetischen
Verwaltung gemäss obigem
Buchstaben a) sind im einzelnen:
a) Ausgaben zur Ausübung des Amtes und der Würde Seiner
Heiligkeit des Dalai Lama;
b) Honorare und Arbeitszuschüsse des Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden der
Versammlung;
c) Gehalt, Zuschüsse und Rente des Präsidenten der höchsten
tibetischen Gerichtskommission; und
d) Schulden einschliesslich Zinsen und Tilgung, für welche die
tibetische Verwaltung haftbar ist.
3) Die oben
aufgeführten Ausgaben bedürfen keiner Abstimmung in der
Versammlung. Die Versammlung
soll jedoch nicht daran gehindert
werden, die geschätzten Ausgaben zu besprechen.
4) Alle Ausgaben
gemäss Absatz 1), Buchstabe a) dieses Artikels bedürfen der
Bewilligung der
Versammlung, entsprechend dem von ihr
verordneten Budget, und die Versammlung hat den
Vorschlag zu
billigen, herabsetzen oder zurückzuweisen, wie es als angemessen
erachtet wird.
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Geschäftsordnung
der Versammlung - Artikel 53.
Gemäss den Bestimmungen dieser
Verfassung hat die Versammlung eine Geschäftsordnung und
Verfahrensregeln aufzustellen, welche in Kraft treten, sofern
sie von einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der
Versammlung gebilligt werden.
Diskussionseinschränkungen - Artikel 54.
Ausgenommen im
Falle der Absetzung des Präsidenten der höchsten tibetischen
Gerichtskommission aufgrund der Ergebnisse eines speziell von
der Versammlung ernannten Komitees, welche von einer
Zweidrittelmehrheit der Versammlung empfohlen und Seiner
Heiligkeit dem Dalai Lama gemeldet werden muss, soll das
Verhalten des Präsidenten der höchsten tibetischen
Gerichtskommission nicht in der Versammlung zur Sprache gebracht
oder diskutiert werden.
Verkündung von
Verordnungen - Artikel 55.
Alle Gesetzentwürfe oder Regeln,
die von der Versammlung verabschiedet worden sind und innerhalb
von 14 Arbeitstagen nach der Einreichung die Zustimmung Seiner
Heiligkeit des Dalai Lama erhalten haben, treten in Kraft.
Andernfalls kann Seine Heiligkeit der Dalai Lama den Vorschlag
innerhalb eines ähnlichen Zeitraums an die Versammlung zur
erneuten Überprüfung zurückweisen, worauf die Versammlung den
Vorschlag zu beraten und ihn innerhalb von 14 Arbeitstagen an
Seine Heiligkeit den Dalai Lama zurückzusenden hat.
2) Jedesmal, wenn
die Versammlung nicht tagt und sich eine Angelegenheit von
grösserer Bedeutung ergibt, so dass es notwendig und dringend
wird, kann Seine Heiligkeit der Dalai Lama nach Rücksprache mit
dem ständigen Komitee der Versammlung eine Verordnung verkünden,
mit derselben Gesetzeskraft wie ein Gesetz.
3) Solche
Verordnungen können durch die Versammlung in ihrer nächsten
Sitzung erlassen, ergänzt, abgeändert oder ausser Kraft gesetzt
werden.
Nach oben
Referendum -
Artikel 56.
Seine Heiligkeit der Dalai Lama kann über alle
Gesetzentwürfe, vorgeschlagenen Regeln oder neu eingereichte
Vorschläge ein Referendum verlangen, gemäss Artikel 55, Absatz
1) dieser Verfassung. Innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der
Einreichung des Resultats des Referendums tritt dieses in Kraft,
falls die erforderliche gesetzmässige Mehrheit gewährleistet
worden ist und Seine Heiligkeit der Dalai Lama seine Zustimmung
gibt.
Auflösung der
Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten und Absetzung
eines Mitglieds - Artikel 57.
1) Im Interesse Tibets und
seines Volkes kann Seine Heiligkeit der Dalai Lama nach
Rücksprache mit dem Kashag, dem Präsidenten der höchsten
tibetischen Gerichtskommission, dem Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden der Versammlung die Versammlung
vertagen oder auflösen, im Einklang mit den Artikeln dieser
Verfassung.
2) Falls ein
gewähltes Mitglied der Versammlung eine der erforderlichen
Qualifikationen in Artikel 38 dieser Verfassung oder das
Vertrauen seines Wahlbezirks verloren hat und die Versammlung
nach Ermittlungen dessen Absetzung durch mehrheitliche
Abstimmung beschlossen hat, hat das betreffende Mitglied
unverzüglich zurückzutreten.
3) Im Falle einer
solchen Absetzung, eines Rücktritts oder Todesfalls, oder der
Wahl je nachdem als
Regent oder Kalon, hat die Ersatzwahl
innerhalb von 180 Tagen danach stattzufinden.
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Verfahren der
Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten von der
tibetischen Gerichtskommission nicht in Frage zu stellen -
Artikel 58.
1) Keine Art von Verfahren der Versammlung darf
von einer tibetischen Gerichtskommission unter dem Vorwand einer
angeblichen Ungesetzlichkeit oder Abweichung von den Regeln in
Frage gestellt werden.
2) Kein Mitglied der
Versammlung, dem die Ausführung von Befugnissen gemäss dieser
Verfassung
betreffend die Geschäftsordnung oder den Entwurf von
Regeln in der Versammlung zusteht, ist der
Gerichtsbarkeit einer
tibetischen Gerichtskommission unterworfen.
Allgemeine
Sonderversammlung - Artikel 59.
1) Falls ein Notstand oder
eine bedeutende öffentliche Angelegenheit eine Debatte der
allgemeinen tibetischen Öffentlichkeit erforderlich macht,
können entweder Seine Heiligkeit der Dalai Lama oder das Kashag,
oder das Kashag und der Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende in gemeinsamer Rücksprache eine allgemeine
Notstandsversammlung einberufen, mit der Zustimmung Seiner
Heiligkeit des Dalai Lama.
2) An einer solchen
Zusammenkunft nehmen die Mitglieder der Versammlung teil sowie
zusätzliche erforderliche Mitglieder, welche zusammen mit der
Tagesordnung, dem Treffpunkt, Datum und Zeitpunkt entweder vom
Kashag und der Versammlung oder dem Kashag und dem ständigen
Komitee bestimmt werden.
3) Sobald die
Tagesordnung der allgemeinen Notstandsversammlung, die
Zusammensetzung der Vertreter, Treffpunkt, Datum und Zeitpunkt
festgelegt sind, hat das Büro des Generalsekretärs der
Versammlung 45 Tage vor dieser Zusammenkunft unverzüglich eine
Benachrichtigung zuzustellen.
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Regionalkomitee
Bod Rangwang Denpai Legul - Artikel 60.
1) An allen Orten,
wo Tibeter wohnen, amtiert ein Regionalkomitee Bod Rangwang
Denpai Legul. Es besteht aus mindestens drei und höchstens elf
Mitgliedern, die von den Bewohnern der betreffenden Orte gemäss
den Regeln gewählt werden. Abgesehen von der Aufrechterhaltung
direkter Koordinierung mit der Versammlung führt es wirksame
Aktivitäten durch, die mit der Erreichung des rechtmässigen
Zieles und der Förderung des geistigen und materiellen
Wohlergehens des tibetischen Volkes verbunden sind.
2) Die Bildung,
Auflösung und Vereinigung aller Regionalkomitees Bod Rangwang
Denpai Legul ist von
der Zuständigkeit der Versammlung abhängig.
3) Die Verfassung,
Geschäftsordnung sowie die Einziehung und Einreichung der zu
revidierenden
Einkünfte durch die Regionalkomitees Bod Rangwang
Denpai Legul ist von der direkten Zuständigkeit
der Versammlung
abhängig.
4) Wo
Regionalkomitees Bod Rangwang Denpai Legul nicht gemäss dem
obigen Absatz 1) errichtet
werden können, kann die Versammlung
eine Sondergenehmigung zur Weiterführung einer
bestehenden Vereinbarung ausstellen.
Büro des
Generalsekretärs - Artikel 61.
Es besteht ein ständiges Büro
des Generalsekretärs der Versammlung. Dieses setzt sich zusammen
aus einem Generalsekretär und der erforderlichen Anzahl
Stellvertreter, die durch den Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden der Versammlung nach Rücksprache mit dem Kashag
festgelegt werden, und die Ernennung geschieht gemäss den Regeln
der Ernennung von Personal.
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