Kapitel IV 

Die Exekutive

Ausführende Gewalt - Artikel 19. Die ausführende Gewalt der tibetischen Verwaltung steht Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama zu und wird entweder von ihm direkt oder durch ihm unterstellte Amtsträger ausgeführt, gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung. Insbesondere ist Seine Heiligkeit der Dalai Lama ermächtigt, folgende Befugnisse als Staatsoberhaupt des tibetischen Volkes auszuführen:

1) Billigung und Verkündung von Gesetzentwürfen und Vorschriften, die durch die Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten verabschiedet worden sind;

2) Verkündung von Gesetzen und Verordnungen;

3) Verleihung von Ehrenauszeichnungen;

4) Einberufung, Abschluss und Vertagung der Versammlungssitzungen;

5) Senden von Mitteilungen und Ansprachen an die Versammlung, wenn dies als notwendig erachtet wird;

6) Auflösung oder zeitweilige Aufhebung der Versammlung;

7) Auflösung des Kashag oder Absetzung eines oder mehrerer Kalons;

8) Einberufung von Notstands- und Sondersitzungen von zentraler Bedeutung für das Interesse Tibets; und

9) Zulassung der Durchführung eines Referendums in Fällen von grösserer Bedeutung, gemäss der Verfassung.

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Kashag und Haupt-Kalon - Artikel 20.

Es amtieren ein Kashag und ein Haupt-Kalon, zuständig für die Ausführung der Befugnisse der tibetischen Verwaltung und Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama unterstellt.

Wahl der Kalons - Artikel 21.

1) Das Kashag (Kabinett) besteht aus sieben Kalons, welche durch die Versammlung gesetzmässig in geheimer Abstimmung gewählt werden.

*2) Die Anzahl der ursprünglichen Kandidaten für das Amt eines Kalon soll mindestens 14 Personen betragen, die durch Seine Heiligkeit den Dalai Lama nominiert werden.

3) Anforderungen an Kandidaten für das Amt eines Kalon:

       a) Sie müssen tibetische Staatsbürger sein;

       b) Sie müssen mindestens 35 Jahre alt sein;

       c) Sie dürfen nicht durch ein gerichtliches oder ärztliches Zeugnis für geistesgestört erklärt sein;

       d) keine Bankrotterklärung;

       e) nicht gerichtlich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt;

       f) nicht von der Kandidatur als Kalon durch eine Zweidrittelmehrheit der Versammlung disqualifiziert;

       g) Sie dürfen nicht zum zweiten wiederholten Male als Kalon amtieren;

       h) nicht abgesetzt als Kalon gemäss den Vorschriften in Absatz 3) und 4) von Artikel 29 dieser       Verfassung;

       i) Sie dürfen keine dienstliche Anstellung, Position oder wirtschaftlichen Vorteile von anderen Ländern geniessen, die dem Interesse Tibets abträglich sind.

*4) Von den durch Seine Heiligkeit den Dalai Lama nominierten und durch alle Anwesenden in der Versammlung in geheimer Abstimmung gewählten Kandidaten werden die sieben Kandidaten, welche die höchste Anzahl Stimmen erhalten, zu gewählten Kalons erklärt.

*5) Wenn ein Ersatz-Kalon gewählt werden muss, falls die benötigte Anzahl von Kalons nicht erreicht wird oder irgendein Kalon stirbt, abgesetzt wird oder zurücktritt, soll mindestens die doppelte zur Wahl erforderliche Anzahl von Kalons durch Seine Heiligkeit den Dalai Lama nominiert werden und durch alle Anwesenden in der Versammlung in geheimer Abstimmung gewählt werden.

*6) Ein Ersatz soll wiedergewählt werden, falls eine gewählte Person vor dem Ablegen des Amtseids als Kalon zurücktritt.

*7) Wenn die Anzahl von Kandidaten mit gleicher Anzahl Stimmen die erforderliche Anzahl übertrifft, wird eine Wiederwahl abgehalten, wobei die Kandidaten mit der gleichen Anzahl Stimmen in der Schlussrunde als Kandidaten zu diesem Zweck aufgestellt werden.

*8), 9) und 10) gestrichen.

*11) und 12) neu als 8) und 9) nummeriert.

*8) Jedes als Kalon gewählte Versammlungsmitglied hat seine Mitgliedschaft in der Versammlung zu beenden, und jeder als Kalon gewählte Beamte der tibetischen Verwaltung hat seinen Dienst aufzugeben. Doch nach Ablauf der Amtszeit als Kalon haben sie wieder Anrecht auf die Vorteile ihrer früheren Dienststellung, Dienstperiode, Pension und so weiter, gemäss den Regeln.

*9) Das besondere Verfahren bezüglich der Wahl von Kalons in der Formulierung der tibetischen Wahlkommission, entsprechend den Vorschriften dieser Verfassung, wird nach der Ratifizierung der Versammlung und der Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama in Kraft treten.

* Änderung vom 7.8.1993.

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Amtszeit des Kashag - Artikel 22.

1) Ausgenommen im Falle der Auflösung des Kashag oder der Absetzung eines oder mehrerer Kalon(s) vor dem Ablauf der Amtszeit gemäss Artikel 29 dieser Verfassung beträgt die Amtszeit des Kashag fünf Jahre.

2) Ausgenommen im Falle der Auflösung des Kashag gemäss Artikel 29 dieser Verfassung ist gegen die Wiederwahl eines Kalon nichts einzuwenden, sofern ein Kalon nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gewählt wird.

Wahl des Haupt-Kalon - Artikel 23.

Ein Haupt-Kalon wird gesetzmässig von gewählten Kalons mittels geheimer Abstimmung durch einfache Mehrheit gewählt.

Amtszeit des Haupt-Kalon - Artikel 24. 

Ausgenommen im Falle der Absetzung vor dem Ablauf der Amtszeit gemäss Artikel 29, Absatz 5) dieser Verfassung beträgt die Amtszeit des Haupt-Kalon ein Jahr. Gegen die Wiederwahl in der nächsten Amtszeit als Haupt-Kalon ist jedoch nichts einzuwenden.

Eid oder eidesstattliche Erklärung des Haupt-Kalon und der Kalons - Artikel 25. Alle Kalons einschliesslich Haupt-Kalon haben vor der Amtsübernahme vor Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung und eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit abzulegen und zu unterzeichnen, formgerecht und gesetzmässig vorgeschrieben.

Gehälter des Haupt-Kalon und der Kalons - Artikel 26. 

Der Haupt-Kalon und die Kalons sind zum Bezug von Gehältern, Zuschüssen und anderen Privilegien während ihrer Amtszeit berechtigt, wie gesetzmässig durch die Versammlung festgelegt.

Sitzungen des Kashag - Artikel 27. 

Der Haupt-Kalon hat den Vorsitz bei den Sitzungen des Kashag. In seiner bzw. ihrer Abwesenheit wählen die anwesenden Kalons einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Sitzung des Je-Lon - Artikel 28. 1) Seine Heiligkeit der Dalai Lama kann von Zeit zu Zeit eine Sitzung des Je-Lon einberufen oder auf Gesuch des Kashag daran teilnehmen. Die Kalons haben an solchen Sitzungen anwesend zu sein, und Seine Heiligkeit der Dalai Lama führt dabei den Vorsitz.

2) Das Kashag trägt die ausschliessliche Verantwortung für die schnelle Ausführung der in den Sitzungen des Je-Lon erlassenen Beschlüsse.

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Pflichten und Auflösung des Kashag - Artikel 29.

1) Das Kashag trägt die gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung seiner Pflichten. Im allgemeinen hat es der Versammlung Rechenschaft abzulegen.

2) Der Haupt-Kalon hat den einzelnen Kalons mit der Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama Geschäftsbereiche zuzuweisen, und seine Entscheidung ist verbindlich.

3) Das ganze Kashag kann aufgelöst oder einzelne Kalons können abgesetzt werden, je nachdem, mit der Zustimmung von mindestens einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Versammlung.

4) Seine Heiligkeit der Dalai Lama kann in einem Notfall das Kashag auflösen oder je nachdem einen einzelnen Kalon oder mehrere Kalons einschliesslich Haupt-Kalon absetzen.

5) Falls zu irgendeiner Zeit der Haupt-Kalon die Absetzung eines oder mehrerer Kalons oder den Rücktritt sämtlicher Kalons einschliesslich seiner selbst in angemessener Weise empfiehlt, soll diese Empfehlung mit der Unterstützung einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Kalons in Kraft treten, wozu die Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama durch die Versammlung einzuholen ist.

6) Falls das Kashag aufgelöst wird, sollte die Ersatzwahl innerhalb von 30 Tagen stattfinden, falls die Versammlung tagt, oder innerhalb von 60 Tagen, falls die Versammlung speziell zu diesem Zweck einberufen werden muss. Im Falle der Absetzung eines Kalon soll der Ersatz innerhalb von sechs darauf folgenden Monaten gewählt werden.

7) Das Kashag soll weiterhin gesetzmässig amtieren, auch nach Ablauf seiner Amtszeit, bis das neu gewählte Kashag den Eid oder die eidesstattliche Erklärung und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit abgelegt und unterzeichnet hat. Im Falle der Absetzung eines Kalon gemäss Absatz 3), 4) und 5) dieses Artikels hat der betreffende Kalon den Dienst unverzüglich niederzulegen. Im Falle der Auflösung des Kashag sollen sie weiterhin gesetzmässig amtieren, bis die neu gewählten Kalons den Eid oder die eidesstattliche Erklärung und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit abgelegt und unterzeichnet haben. In dieser Zeit sollen jedoch nur Routinegeschäfte erledigt werden, und Entscheidungen über neue Richtlinien sollen nicht getroffen werden.

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Geschäftsführung der tibetischen Verwaltung - Artikel 30.

Alle ausführenden Gewalten und Befugnisse der tibetischen Verwaltung werden im Namen Seiner Heiligkeit des Dalai Lama ausgeführt. Das Kashag bestimmt für die Durchführung der Verwaltung, Verfahren über Entscheidungen betreffend verwaltungstechnische Fragen und Erfüllung der Pflichten durch den Haupt-Kalon und Kalons bezüglich des Kashag und ihre betreffenden Geschäftsbereiche genaue Regeln, die nach der Annahme durch die Versammlung und der Zustimmung durch Seine Heiligkeit den Dalai Lama in Kraft treten.

Regentenrat - Artikel 31.

1) Der Regentenrat übt unter den folgenden Umständen ausführende Gewalten und Befugnisse aus:

a) solange Seine Heiligkeit der Dalai Lama das Amt als Leiter der tibetischen Verwaltung und

die ausführenden Funktionen weder übernommen hat noch ausübt;

b) wenn die Versammlung, durch eine Dreiviertelmehrheit ihrer Gesamtanzahl,

nach Rücksprache mit der höchsten tibetischen Gerichtskommission, entscheidet,

dass es im höchsten Interesse der tibetischen Verwaltung und des  tibetischen Volkes unbedingt erforderlich ist, dass die ausführenden

Funktionen Seiner Heiligkeit des Dalai Lama durch den Regentenrat ausgeführt werden.

2) Falls eine solche Situation eintritt, haben drei Regenten gemeinsam durch das Kashag und die Versammlung gesetzmässig durch geheime Abstimmung gewählt zu werden. Jeder Tibeter, der zur Qualifikation als Kandidat für das Amt eines Kalon gemäss Artikel 21, Absatz 3) dieser Verfassung berechtigt ist, kann als Kandidat für den Regentenrat gewählt werden.

3) Alle Tibeter aus der allgemeinen Öffentlichkeit, Kalons, Mitglieder der Versammlung und  Beamte der tibetischen Verwaltung haben, falls als Mitglieder des Regentenrates gewählt, ihren Dienst aufzugeben.

4) Die gewählten Regenten haben vor der Amtsübernahme vor dem Präsidenten der höchsten tibetischen Gerichtskommission einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung und eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit abzulegen und zu unterzeichnen.

 

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Hauptregent - Artikel 32.

1) Es amtiert ein Hauptregent im Regentenrat, der gemeinsam durch mehrheitliche Abstimmung durch das Kashag und die Versammlung gewählt wird. Für die Erfüllung der Pflichten sind jedoch alle Regenten gemeinsam verantwortlich.

2) Ausgenommen im Falle der Absetzung vor dem Ablauf der Amtszeit gemäss Artikel dieser Verfassung beträgt die Amtszeit des Hauptregenten ein Jahr. Gegen die Wiederwahl für eine nächste Amtszeit ist jedoch nichts einzuwenden.

 

Pflichten und Befugnisse des Regentenrates - Artikel 33.

1) Der Regentenrat verfügt über alle ausführenden Gewalten und Befugnisse gemäss Artikel 19, ausgenommen Absatz 6) und 7).

2) Im Falle der Auflösung oder zeitweiligen Aufhebung der Versammlung gemäss Artikel 19, Absatz 6) soll sich der Regentenrat nach Rücksprache mit dem Haupt-Kalon und dem Kashag und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Kalons auflösen oder zeitweilig aufheben.

3) Im Falle der Auflösung des Kashag oder der Absetzung eines Kalon gemäss Artikel 19, Absatz 7) soll sich der Regentenrat nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Gesamtanzahl der Versammlung auflösen oder zeitweilig aufheben.

4) Sobald der Zeitpunkt gekommen ist, dass Seine Heiligkeit der Dalai Lama die Verantwortung als Leiter der tibetischen Verwaltung übernimmt und die ausführenden Gewalten und Befugnisse ausführt, soll ein Beschluss zu diesem Zweck vom Regentenrat oder einem einzelnen Regenten oder dem Kashag oder einem einzelnen Kalon oder der Versammlung oder einem einzelnen Mitglied der Versammlung beantragt werden, und nach Annahme eines solchen Beschlusses sollen die ausführenden Gewalten und Befugnisse als Leiter der tibetischen Verwaltung Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama wieder übertragen werden, und der Regentenrat soll sich auflösen.

5) Der Regentenrat soll seine Geschäfte gemäss den Regeln durchführen, die gesetzmässig festgelegt werden.

 

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Auflösung des Regentenrates oder Absetzung eines Regenten - Artikel 34. 1)

Wann immer ein Regent des Regentenrates infolge von Tod oder aus einem anderen Grund seine oder ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten nicht erfüllen kann, haben das Kashag und die Versammlung gemeinsam gesetzmässig einen Regenten zu ernennen.

2) Falls ein oder mehrere Regenten des Regentenrates abgesetzt werden müssen, kann eine solche Absetzung mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Versammlung erfolgen, nach Rücksprache mit dem Kashag.

3) Falls eine solche Situation ausserhalb der Tagungsperiode der Versammlung eintritt, kann das ständige Komitee der Versammlung nach Rücksprache mit dem Kashag die Befugnisse und die Autorität eines Regenten aufheben. Vorausgesetzt, dass das Kashag und die Versammlung gemeinsam in der nächsten Versammlungssitzung bezüglich der Absetzung des erwähnten Regenten eine angemessene Empfehlung abgeben, welche von einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Versammlung angenommen wird, hat dieser Regent abgesetzt zu werden. Die Versammlung hat auch in derselben Sitzung den Ersatzregenten zu wählen, gemäss Artikel 31 dieser Verfassung.

 

Amtszeit und Gehalt des Regentenrates - Artikel 35. 1)

Ausgenommen im Falle der neuerlichen Übertragung der ausführenden Gewalten und Befugnisse als Leiter der tibetischen Verwaltung an Seine Heiligkeit den Dalai Lama oder der erforderlichen Auflösung des Regentenrates gemäss Artikel 33 dieser Verfassung beträgt die Amtszeit eines Regentenrates jeweils drei Jahre.

2) Die Amtszeit des oder der Ersatzregenten entspricht der verbleibenden Zeit des ersetzten Regenten. Wenn jedoch alle drei Regenten ersetzt werden, beträgt die Amtszeit des Ersatz-Regentenrates drei Jahre.

3) Im Falle der Absetzung eines Regenten hat der betreffende Regent den Dienst unverzüglich niederzulegen. Im Falle der Auflösung des Regentenrates sollen sie weiterhin gesetzmässig amtieren, bis die neu gewählten Regenten den Eid oder die eidesstattliche Erklärung abgelegt und unterzeichnet haben. In dieser Zeit sollen jedoch nur Routinegeschäfte erledigt werden, und Entscheidungen über neue Richtlinien sollen nicht getroffen werden.

4) Die Gehälter, Zuschüsse und anderen Privilegien des Regentenrates werden von der Versammlung gesetzmässig festgelegt.

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