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Kapitel IV
Die Exekutive
Ausführende
Gewalt - Artikel 19. Die ausführende Gewalt der tibetischen
Verwaltung steht Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama zu und wird
entweder von ihm direkt oder durch ihm unterstellte Amtsträger
ausgeführt, gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung.
Insbesondere ist Seine Heiligkeit der Dalai Lama ermächtigt,
folgende Befugnisse als Staatsoberhaupt des tibetischen Volkes
auszuführen:
1) Billigung und
Verkündung von Gesetzentwürfen und Vorschriften, die durch die
Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten verabschiedet
worden sind;
2) Verkündung von
Gesetzen und Verordnungen;
3) Verleihung von
Ehrenauszeichnungen;
4) Einberufung,
Abschluss und Vertagung der Versammlungssitzungen;
5) Senden von
Mitteilungen und Ansprachen an die Versammlung, wenn dies als
notwendig erachtet wird;
6) Auflösung oder
zeitweilige Aufhebung der Versammlung;
7) Auflösung des
Kashag oder Absetzung eines oder mehrerer Kalons;
8) Einberufung von
Notstands- und Sondersitzungen von zentraler Bedeutung für das
Interesse Tibets; und
9) Zulassung der
Durchführung eines Referendums in Fällen von grösserer
Bedeutung, gemäss der Verfassung.
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Kashag und
Haupt-Kalon - Artikel 20.
Es amtieren ein Kashag und ein
Haupt-Kalon, zuständig für die Ausführung der Befugnisse der
tibetischen Verwaltung und Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama
unterstellt.
Wahl der Kalons -
Artikel 21.
1) Das Kashag (Kabinett) besteht aus sieben
Kalons, welche durch die Versammlung gesetzmässig in geheimer
Abstimmung gewählt werden.
*2) Die Anzahl der
ursprünglichen Kandidaten für das Amt eines Kalon soll
mindestens 14 Personen betragen, die durch Seine Heiligkeit den
Dalai Lama nominiert werden.
3) Anforderungen
an Kandidaten für das Amt eines Kalon:
a) Sie müssen tibetische Staatsbürger sein;
b) Sie müssen mindestens 35 Jahre alt sein;
c) Sie dürfen nicht durch ein gerichtliches oder ärztliches
Zeugnis für geistesgestört erklärt sein;
d) keine Bankrotterklärung;
e)
nicht gerichtlich wegen einer strafbaren Handlung
verurteilt;
f) nicht von der Kandidatur als Kalon durch eine
Zweidrittelmehrheit der Versammlung disqualifiziert;
g) Sie dürfen nicht zum zweiten wiederholten Male als Kalon
amtieren;
h) nicht abgesetzt als Kalon gemäss den Vorschriften in Absatz
3) und 4) von Artikel 29 dieser Verfassung;
i) Sie dürfen keine dienstliche Anstellung, Position oder
wirtschaftlichen Vorteile von anderen Ländern geniessen, die dem
Interesse Tibets abträglich sind.
*4) Von den durch
Seine Heiligkeit den Dalai Lama nominierten und durch alle
Anwesenden in der Versammlung in geheimer Abstimmung gewählten
Kandidaten werden die sieben Kandidaten, welche die höchste
Anzahl Stimmen erhalten, zu gewählten Kalons erklärt.
*5) Wenn ein
Ersatz-Kalon gewählt werden muss, falls die benötigte Anzahl von
Kalons nicht erreicht wird oder irgendein Kalon stirbt,
abgesetzt wird oder zurücktritt, soll mindestens die doppelte
zur Wahl erforderliche Anzahl von Kalons durch Seine Heiligkeit
den Dalai Lama nominiert werden und durch alle Anwesenden in der
Versammlung in geheimer Abstimmung gewählt werden.
*6) Ein Ersatz soll
wiedergewählt werden, falls eine gewählte Person vor dem Ablegen
des Amtseids als Kalon zurücktritt.
*7) Wenn die Anzahl
von Kandidaten mit gleicher Anzahl Stimmen die erforderliche
Anzahl übertrifft, wird eine Wiederwahl abgehalten, wobei die
Kandidaten mit der gleichen Anzahl Stimmen in der Schlussrunde
als Kandidaten zu diesem Zweck aufgestellt werden.
*8), 9) und 10)
gestrichen.
*11) und 12) neu als
8) und 9) nummeriert.
*8) Jedes als Kalon
gewählte Versammlungsmitglied hat seine Mitgliedschaft in der
Versammlung zu beenden, und jeder als Kalon gewählte Beamte der
tibetischen Verwaltung hat seinen Dienst aufzugeben. Doch nach
Ablauf der Amtszeit als Kalon haben sie wieder Anrecht auf die
Vorteile ihrer früheren Dienststellung, Dienstperiode, Pension
und so weiter, gemäss den Regeln.
*9) Das besondere
Verfahren bezüglich der Wahl von Kalons in der Formulierung der
tibetischen Wahlkommission, entsprechend den Vorschriften dieser
Verfassung, wird nach der Ratifizierung der Versammlung und der
Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama in Kraft treten.
* Änderung vom
7.8.1993.
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Amtszeit des
Kashag - Artikel 22.
1) Ausgenommen im Falle der Auflösung
des Kashag oder der Absetzung eines oder mehrerer Kalon(s) vor
dem Ablauf der Amtszeit gemäss Artikel 29 dieser Verfassung
beträgt die Amtszeit des Kashag fünf Jahre.
2) Ausgenommen im
Falle der Auflösung des Kashag gemäss Artikel 29 dieser
Verfassung ist gegen die Wiederwahl eines Kalon nichts
einzuwenden, sofern ein Kalon nicht für mehr als zwei
aufeinanderfolgende Amtszeiten gewählt wird.
Wahl des
Haupt-Kalon - Artikel 23.
Ein Haupt-Kalon wird gesetzmässig
von gewählten Kalons mittels geheimer Abstimmung durch einfache
Mehrheit gewählt.
Amtszeit des
Haupt-Kalon - Artikel 24.
Ausgenommen im Falle der
Absetzung vor dem Ablauf der Amtszeit gemäss Artikel 29, Absatz
5) dieser Verfassung beträgt die Amtszeit des Haupt-Kalon ein
Jahr. Gegen die Wiederwahl in der nächsten Amtszeit als
Haupt-Kalon ist jedoch nichts einzuwenden.
Eid oder
eidesstattliche Erklärung des Haupt-Kalon und der Kalons -
Artikel 25. Alle Kalons einschliesslich Haupt-Kalon haben
vor der Amtsübernahme vor Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama einen
Eid oder eine eidesstattliche Erklärung und eine Verpflichtung
zur Verschwiegenheit abzulegen und zu unterzeichnen, formgerecht
und gesetzmässig vorgeschrieben.
Gehälter des
Haupt-Kalon und der Kalons - Artikel 26.
Der
Haupt-Kalon und die Kalons sind zum Bezug von Gehältern,
Zuschüssen und anderen Privilegien während ihrer Amtszeit
berechtigt, wie gesetzmässig durch die Versammlung festgelegt.
Sitzungen des
Kashag - Artikel 27.
Der Haupt-Kalon hat den Vorsitz
bei den Sitzungen des Kashag. In seiner bzw. ihrer Abwesenheit
wählen die anwesenden Kalons einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Sitzung des
Je-Lon - Artikel 28. 1) Seine Heiligkeit der Dalai Lama kann
von Zeit zu Zeit eine Sitzung des Je-Lon einberufen oder auf
Gesuch des Kashag daran teilnehmen. Die Kalons haben an solchen
Sitzungen anwesend zu sein, und Seine Heiligkeit der Dalai Lama
führt dabei den Vorsitz.
2) Das Kashag trägt
die ausschliessliche Verantwortung für die schnelle Ausführung
der in den Sitzungen des Je-Lon erlassenen Beschlüsse.
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Pflichten und
Auflösung des Kashag - Artikel 29.
1) Das Kashag trägt die
gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung seiner Pflichten. Im
allgemeinen hat es der Versammlung Rechenschaft abzulegen.
2) Der Haupt-Kalon
hat den einzelnen Kalons mit der Zustimmung Seiner Heiligkeit
des Dalai Lama Geschäftsbereiche zuzuweisen, und seine
Entscheidung ist verbindlich.
3) Das ganze Kashag
kann aufgelöst oder einzelne Kalons können abgesetzt werden, je
nachdem, mit der Zustimmung von mindestens einer
Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Versammlung.
4) Seine Heiligkeit
der Dalai Lama kann in einem Notfall das Kashag auflösen oder je
nachdem einen einzelnen Kalon oder mehrere Kalons
einschliesslich Haupt-Kalon absetzen.
5) Falls zu
irgendeiner Zeit der Haupt-Kalon die Absetzung eines oder
mehrerer Kalons oder den Rücktritt sämtlicher Kalons
einschliesslich seiner selbst in angemessener Weise empfiehlt,
soll diese Empfehlung mit der Unterstützung einer
Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Kalons in Kraft treten,
wozu die Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama durch die
Versammlung einzuholen ist.
6) Falls das Kashag
aufgelöst wird, sollte die Ersatzwahl innerhalb von 30 Tagen
stattfinden, falls die Versammlung tagt, oder innerhalb von 60
Tagen, falls die Versammlung speziell zu diesem Zweck einberufen
werden muss. Im Falle der Absetzung eines Kalon soll der Ersatz
innerhalb von sechs darauf folgenden Monaten gewählt werden.
7) Das Kashag soll
weiterhin gesetzmässig amtieren, auch nach Ablauf seiner
Amtszeit, bis das neu gewählte Kashag den Eid oder die
eidesstattliche Erklärung und die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit abgelegt und unterzeichnet hat. Im Falle der
Absetzung eines Kalon gemäss Absatz 3), 4) und 5) dieses
Artikels hat der betreffende Kalon den Dienst unverzüglich
niederzulegen. Im Falle der Auflösung des Kashag sollen sie
weiterhin gesetzmässig amtieren, bis die neu gewählten Kalons
den Eid oder die eidesstattliche Erklärung und die Verpflichtung
zur Verschwiegenheit abgelegt und unterzeichnet haben. In dieser
Zeit sollen jedoch nur Routinegeschäfte erledigt werden, und
Entscheidungen über neue Richtlinien sollen nicht getroffen
werden.
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Geschäftsführung
der tibetischen Verwaltung - Artikel 30.
Alle ausführenden
Gewalten und Befugnisse der tibetischen Verwaltung werden im
Namen Seiner Heiligkeit des Dalai Lama ausgeführt. Das Kashag
bestimmt für die Durchführung der Verwaltung, Verfahren über
Entscheidungen betreffend verwaltungstechnische Fragen und
Erfüllung der Pflichten durch den Haupt-Kalon und Kalons
bezüglich des Kashag und ihre betreffenden Geschäftsbereiche
genaue Regeln, die nach der Annahme durch die Versammlung und
der Zustimmung durch Seine Heiligkeit den Dalai Lama in Kraft
treten.
Regentenrat -
Artikel 31.
1) Der Regentenrat übt unter den folgenden
Umständen ausführende Gewalten und Befugnisse aus:
a) solange Seine
Heiligkeit der Dalai Lama das Amt als Leiter der tibetischen
Verwaltung und
die ausführenden
Funktionen weder übernommen hat noch ausübt;
b) wenn die
Versammlung, durch eine Dreiviertelmehrheit ihrer Gesamtanzahl,
nach Rücksprache mit
der höchsten tibetischen Gerichtskommission, entscheidet,
dass es im höchsten
Interesse der tibetischen Verwaltung und des tibetischen
Volkes unbedingt erforderlich ist, dass die ausführenden
Funktionen Seiner
Heiligkeit des Dalai Lama durch den Regentenrat ausgeführt
werden.
2) Falls eine solche
Situation eintritt, haben drei Regenten gemeinsam durch das
Kashag und die Versammlung gesetzmässig durch geheime Abstimmung
gewählt zu werden. Jeder Tibeter, der zur Qualifikation als
Kandidat für das Amt eines Kalon gemäss Artikel 21, Absatz 3)
dieser Verfassung berechtigt ist, kann als Kandidat für den
Regentenrat gewählt werden.
3) Alle Tibeter aus
der allgemeinen Öffentlichkeit, Kalons, Mitglieder der
Versammlung und Beamte der tibetischen Verwaltung haben,
falls als Mitglieder des Regentenrates gewählt, ihren Dienst
aufzugeben.
4) Die gewählten
Regenten haben vor der Amtsübernahme vor dem Präsidenten der
höchsten tibetischen Gerichtskommission einen Eid oder eine
eidesstattliche Erklärung und eine Verpflichtung zur
Verschwiegenheit abzulegen und zu unterzeichnen.
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Hauptregent -
Artikel 32.
1) Es amtiert ein Hauptregent im Regentenrat,
der gemeinsam durch mehrheitliche Abstimmung durch das Kashag
und die Versammlung gewählt wird. Für die Erfüllung der
Pflichten sind jedoch alle Regenten gemeinsam verantwortlich.
2) Ausgenommen im
Falle der Absetzung vor dem Ablauf der Amtszeit gemäss Artikel
dieser Verfassung beträgt die Amtszeit des Hauptregenten ein
Jahr. Gegen die Wiederwahl für eine nächste Amtszeit ist jedoch
nichts einzuwenden.
Pflichten und
Befugnisse des Regentenrates - Artikel 33.
1) Der
Regentenrat verfügt über alle ausführenden Gewalten und
Befugnisse gemäss Artikel 19, ausgenommen Absatz 6) und 7).
2) Im Falle der
Auflösung oder zeitweiligen Aufhebung der Versammlung gemäss
Artikel 19, Absatz 6) soll sich der Regentenrat nach Rücksprache
mit dem Haupt-Kalon und dem Kashag und mit Zustimmung von zwei
Dritteln der Kalons auflösen oder zeitweilig aufheben.
3) Im Falle der
Auflösung des Kashag oder der Absetzung eines Kalon gemäss
Artikel 19, Absatz 7) soll sich der Regentenrat nach Rücksprache
mit dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und mit
Zustimmung von zwei Dritteln der Gesamtanzahl der Versammlung
auflösen oder zeitweilig aufheben.
4) Sobald der
Zeitpunkt gekommen ist, dass Seine Heiligkeit der Dalai Lama die
Verantwortung als Leiter der tibetischen Verwaltung übernimmt
und die ausführenden Gewalten und Befugnisse ausführt, soll ein
Beschluss zu diesem Zweck vom Regentenrat oder einem einzelnen
Regenten oder dem Kashag oder einem einzelnen Kalon oder der
Versammlung oder einem einzelnen Mitglied der Versammlung
beantragt werden, und nach Annahme eines solchen Beschlusses
sollen die ausführenden Gewalten und Befugnisse als Leiter der
tibetischen Verwaltung Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama wieder
übertragen werden, und der Regentenrat soll sich auflösen.
5) Der Regentenrat
soll seine Geschäfte gemäss den Regeln durchführen, die
gesetzmässig festgelegt werden.
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Auflösung des
Regentenrates oder Absetzung eines Regenten - Artikel 34. 1)
Wann immer ein Regent des Regentenrates infolge von Tod oder aus
einem anderen Grund seine oder ihre Pflichten und
Verantwortlichkeiten nicht erfüllen kann, haben das Kashag und
die Versammlung gemeinsam gesetzmässig einen Regenten zu
ernennen.
2) Falls ein oder
mehrere Regenten des Regentenrates abgesetzt werden müssen, kann
eine solche Absetzung mit der Zustimmung einer
Zweidrittelmehrheit der Versammlung erfolgen, nach Rücksprache
mit dem Kashag.
3) Falls eine solche
Situation ausserhalb der Tagungsperiode der Versammlung
eintritt, kann das ständige Komitee der Versammlung nach
Rücksprache mit dem Kashag die Befugnisse und die Autorität
eines Regenten aufheben. Vorausgesetzt, dass das Kashag und die
Versammlung gemeinsam in der nächsten Versammlungssitzung
bezüglich der Absetzung des erwähnten Regenten eine angemessene
Empfehlung abgeben, welche von einer Zweidrittelmehrheit der
Gesamtanzahl der Versammlung angenommen wird, hat dieser Regent
abgesetzt zu werden. Die Versammlung hat auch in derselben
Sitzung den Ersatzregenten zu wählen, gemäss Artikel 31 dieser
Verfassung.
Amtszeit und
Gehalt des Regentenrates - Artikel 35. 1)
Ausgenommen im
Falle der neuerlichen Übertragung der ausführenden Gewalten und
Befugnisse als Leiter der tibetischen Verwaltung an Seine
Heiligkeit den Dalai Lama oder der erforderlichen Auflösung des
Regentenrates gemäss Artikel 33 dieser Verfassung beträgt die
Amtszeit eines Regentenrates jeweils drei Jahre.
2) Die Amtszeit des
oder der Ersatzregenten entspricht der verbleibenden Zeit des
ersetzten Regenten. Wenn jedoch alle drei Regenten ersetzt
werden, beträgt die Amtszeit des Ersatz-Regentenrates drei
Jahre.
3) Im Falle der
Absetzung eines Regenten hat der betreffende Regent den Dienst
unverzüglich niederzulegen. Im Falle der Auflösung des
Regentenrates sollen sie weiterhin gesetzmässig amtieren, bis
die neu gewählten Regenten den Eid oder die eidesstattliche
Erklärung abgelegt und unterzeichnet haben. In dieser Zeit
sollen jedoch nur Routinegeschäfte erledigt werden, und
Entscheidungen über neue Richtlinien sollen nicht getroffen
werden.
4) Die Gehälter,
Zuschüsse und anderen Privilegien des Regentenrates werden von
der Versammlung gesetzmässig festgelegt.
Nach oben
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