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Kapitel II
gRUNDRechte und PflichteN
Gleichheit vor
dem Gesetz - Artikel 9.
Alle tibetischen Bürger sind vor dem
Gesetz gleich und geniessen die in dieser Verfassung
aufgestellten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung aus
irgendeinem Grund wie zum Beispiel Geburt, eschlecht, Rasse,
Sprache, Religion, Laien oder Geistliche, reich oder arm,
soziale Herkunft, Position oder anderer Status.
Religiöse
Freiheit - Artikel 10.
Alle Religionen sind vor dem Gesetz
gleich. Jeder Tibeter hat das Recht auf Freiheit der Gedanken,
des Gewissens und der Religion. Das religiöse Recht enthält die
Freiheit, den Glauben und die Praxis auszudrücken, irgendeiner
religiösen Gemeinde beizutreten und jede Religion zu predigen
und auszuüben, sei es allein oder in Verbindung mit anderen.
Stimm- und
Wahlrecht - Artikel 11.
Sofern nicht gesetzlich davon
ausgeschlossen, haben alle tibetischen Bürger, ob Laien oder
Geistliche, Männer oder Frauen, die das Alter von 18 Jahren
erreicht haben, das Recht abzustimmen; und alle tibetischen
Bürger, ob Laien oder Geistliche, Männer oder Frauen, die das
Alter von 25 Jahren erreicht haben, haben das Recht gewählt zu
werden.
Weitere
Grundrechte und Freiheiten - Artikel 12.
Unter Vorbehalt
angemessener gesetzlicher Beschränkungen im Interesse der
unverzüglichen und endgültigen Ziele des tibetischen Volkes oder
der öffentlichen Wohlfahrt und der gesetzlichen Beschränkungen
für die Amtsträger der tibetischen Verwaltung haben alle
tibetischen Bürger das Recht:
1)
auf Leben, Freiheit und Besitz;
2)
auf Rede- und Ausdrucksfreiheit;
3)
auf Niederlassungsfreiheit;
4)
auf Freiheit zur Veröffentlichung und Verbreitung von Zeitungen,
Zeitschriften, Artikeln;
5)
auf Freiheit zu friedlichen Versammlungen ohne Waffen;
6)
einen Rechtsanwalt oder Dolmetscher zu erhalten, falls eine
Person vor einer Gerichtskommission
erscheinen muss und nicht
über die nötigen Mittel verfügt;
7)
jegliche religiösen, kulturellen, wirtschaftlichen und
genossenschaftlichen Verbände oder
Vereinigungen zu bilden und
ihnen anzugehören;
8)
auf gleiche Arbeitsmöglichkeiten in der tibetischen Verwaltung
oder in jeglichen anderen ihr
unterstellten Institutionen, je
nach Eignung;
9)
auf Ausübung jedes Berufes oder jeder geschäftlichen
Unternehmung oder Tätigkeit und Landerwerb
im Einklang mit den
Gesetzen des Wohnsitzlandes;
10) auf
Schutz gegen Arbeit von Kindern unter 14 Jahren.
Bürgerpflichten -
Artikel 13.
Alle tibetischen Bürger haben folgende Pflichten
zu erfüllen:
1)
der tibetischen Nation Treue zu erweisen;
2)
Verfassung und Gesetze der tibetischen Verwaltung getreu zu
beachten;
3)
die Erreichung des
rechtmässigen Zieles des tibetischen Volkes anzustreben;
4)
gesetzmässig erhobene Steuern zu bezahlen; und
5)
diejenigen Pflichten zu erfüllen, die im Falle der Bedrohung des
nationalen Interesses oder einer anderen öffentlichen Notlage
gesetzlich auferlegt werden.
Durchsetzung von
Grundrechten und Pflichten - Artikel 14.
Jeder tibetische
Bürger, dessen in den obigen Artikeln ausgeführte Rechte und
Freiheiten verletzt werden, ausgenommen die gesetzmässigen
Beschränkungen unter Artikel 12, hat das Recht, an die höchste
Gerichtskommission und alle lokalen Gerichtskommissionen
heranzutreten, welche zur Herausgabe von notwendigen Befehlen
zum Schutze dieser Rechte und Pflichten berechtigt sind.
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