Kapitel II

gRUNDRechte und PflichteN

Gleichheit vor dem Gesetz - Artikel 9.

Alle tibetischen Bürger sind vor dem Gesetz gleich und geniessen die in dieser Verfassung aufgestellten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung aus irgendeinem Grund wie zum Beispiel Geburt, eschlecht, Rasse, Sprache, Religion, Laien oder Geistliche, reich oder arm, soziale Herkunft, Position oder anderer Status.

Religiöse Freiheit - Artikel 10.

Alle Religionen sind vor dem Gesetz gleich. Jeder Tibeter hat das Recht auf Freiheit der Gedanken, des Gewissens und der Religion. Das religiöse Recht enthält die Freiheit, den Glauben und die Praxis auszudrücken, irgendeiner religiösen Gemeinde beizutreten und jede Religion zu predigen und auszuüben, sei es allein oder in Verbindung mit anderen.

Stimm- und Wahlrecht - Artikel 11.

Sofern nicht gesetzlich davon ausgeschlossen, haben alle tibetischen Bürger, ob Laien oder Geistliche, Männer oder Frauen, die das Alter von 18 Jahren erreicht haben, das Recht abzustimmen; und alle tibetischen Bürger, ob Laien oder Geistliche, Männer oder Frauen, die das Alter von 25 Jahren erreicht haben, haben das Recht gewählt zu werden.

Weitere Grundrechte und Freiheiten - Artikel 12.

Unter Vorbehalt angemessener gesetzlicher Beschränkungen im Interesse der unverzüglichen und endgültigen Ziele des tibetischen Volkes oder der öffentlichen Wohlfahrt und der gesetzlichen Beschränkungen für die Amtsträger der tibetischen Verwaltung haben alle tibetischen Bürger das Recht:

1)    auf Leben, Freiheit und Besitz;

2)    auf Rede- und Ausdrucksfreiheit;

3)    auf Niederlassungsfreiheit;

4)    auf Freiheit zur Veröffentlichung und Verbreitung von Zeitungen, Zeitschriften, Artikeln;

5)    auf Freiheit zu friedlichen Versammlungen ohne Waffen;

6)    einen Rechtsanwalt oder Dolmetscher zu erhalten, falls eine Person vor einer Gerichtskommission

       erscheinen muss und nicht über die nötigen Mittel verfügt;

7)    jegliche religiösen, kulturellen, wirtschaftlichen und genossenschaftlichen Verbände oder  

       Vereinigungen zu bilden und ihnen anzugehören;

8)    auf gleiche Arbeitsmöglichkeiten in der tibetischen Verwaltung oder in jeglichen anderen ihr  

       unterstellten Institutionen, je nach Eignung;

9)    auf Ausübung jedes Berufes oder jeder geschäftlichen Unternehmung oder Tätigkeit und Landerwerb

       im Einklang mit den Gesetzen des Wohnsitzlandes;

10)   auf Schutz gegen Arbeit von Kindern unter 14 Jahren.

 

Bürgerpflichten - Artikel 13.

Alle tibetischen Bürger haben folgende Pflichten zu erfüllen:

1)    der tibetischen Nation Treue zu erweisen;

2)    Verfassung und Gesetze der tibetischen Verwaltung getreu zu beachten;

3)    die Erreichung des rechtmässigen Zieles des tibetischen Volkes anzustreben;

4)    gesetzmässig erhobene Steuern zu bezahlen; und

5)    diejenigen Pflichten zu erfüllen, die im Falle der Bedrohung des nationalen Interesses oder einer anderen öffentlichen Notlage gesetzlich auferlegt werden.

 

Durchsetzung von Grundrechten und Pflichten - Artikel 14.

Jeder tibetische Bürger, dessen in den obigen Artikeln ausgeführte Rechte und Freiheiten verletzt werden, ausgenommen die gesetzmässigen Beschränkungen unter Artikel 12, hat das Recht, an die höchste Gerichtskommission und alle lokalen Gerichtskommissionen heranzutreten, welche zur Herausgabe von notwendigen Befehlen zum Schutze dieser Rechte und Pflichten berechtigt sind. 

 Nach oben

zôh-»ÛGDeutsch


Tibetan Community in Switzerland and Liechtenstein, 2002  - Designed by Tsokhang Tenzin Losal