Kapitel X

 

DURCHFÜHRUNG VON REVISIONEN

 

Tibetisches Revisionsbüro - Artikel 106.

Es besteht ein unabhängiges tibetisches Revisionsbüro zur gesetzmässigen Prüfung der Einnahmen und Ausgaben aller Ämter der tibetischen Verwaltung im Exil einschliesslich deren verschiedenen Verwaltungsabteilungen und aller Einrichtungen, welche von der tibetischen Verwaltung Gelder erhalten.

Zusammensetzung des tibetischen Revisionsbüros - Artikel 107.

Es amtiert ein Präsident des tibetischen Revisionsbüros, der von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama ernannt wird. Der tibetische Revisor hat vor der Amtsübernahme vor Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung abzulegen.

Pflichten und Befugnisse des tibetischen Revisionsbüros - Artikel 108.

1) Das tibetische Revisionsbüro besitzt die ausschliessliche Befugnis zur gesetzmässigen Revision, Kontrolle und Überprüfung aller Aufzeichnungen, Berichte und Bilanzen aller Ämter der tibetischen Verwaltung einschliesslich deren verschiedenen Abteilungen und Einrichtungen, welche Subventionen und Gelder von der tibetischen Verwaltung erhalten.

2) Die Versammlung hat bezüglich der Revisionsverfahren, Pflichten und Befugnisse des tibetischen Revisionsbüros Regeln und Vorschriften aufzustellen, welche nach der Zustimmung Seiner Heiligkeit des Dalai Lama in Kraft treten.

3) Das tibetische Revisionsbüro hat innerhalb von sieben Monaten von dem zu diesem Zweck festgelegten Tag an am Ende jedes Geschäftsjahres den Revisionsbericht und die geprüften Aufzeichnungen abzuschliessen und den betreffenden tibetischen Verwaltungsabteilungen zurückzusenden. Die betreffenden tibetischen Verwaltungsabteilungen haben die Klarstellungen zusammen mit dem Revisionsbericht und den geprüften Aufzeichnungen innerhalb von neun Monaten nach dem Ende jedes Geschäftsjahres der Versammlung zuzustellen.

Gehalt des Präsidenten des tibetischen Revisionsbüros - Artikel 109.

1) Der Präsident des tibetischen Revisionsbüros ist zum Bezug von Gehalt, Zuschüssen, Renten und anderen Privilegien berechtigt, wie durch die Versammlung festgelegt.

2) Gehalt, Zuschüsse und andere Privilegien des Präsidenten des tibetischen Revisionsbüros dürfen während der Amtszeit nicht nachteilig verändert oder vermindert werden.

Amtszeit des Präsidenten des tibetischen Revisionsbüros - Artikel 110.

Ausser wenn eine Situation die Absetzung des Präsidenten des tibetischen Revisionsbüros durch Seine Heiligkeit den Dalai Lama nach Rücksprache mit dem Kashag erfordert und die Absetzung von einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Versammlung angenommen und von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama gebilligt wird, endet die Amtszeit des Präsidenten des tibetischen Revisionsbüros nach 10 Jahren oder mit dem Alter von 65 Jahren, je nachdem, was früher eintrifft.

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