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Kapitel X
DURCHFÜHRUNG VON REVISIONEN
Tibetisches
Revisionsbüro - Artikel 106.
Es besteht ein unabhängiges
tibetisches Revisionsbüro zur gesetzmässigen Prüfung der
Einnahmen und Ausgaben aller Ämter der tibetischen Verwaltung im
Exil einschliesslich deren verschiedenen Verwaltungsabteilungen
und aller Einrichtungen, welche von der tibetischen Verwaltung
Gelder erhalten.
Zusammensetzung
des tibetischen Revisionsbüros - Artikel 107.
Es amtiert ein
Präsident des tibetischen Revisionsbüros, der von Seiner
Heiligkeit dem Dalai Lama ernannt wird. Der tibetische Revisor
hat vor der Amtsübernahme vor Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama
einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung abzulegen.
Pflichten und
Befugnisse des tibetischen Revisionsbüros - Artikel 108.
1)
Das tibetische Revisionsbüro besitzt die ausschliessliche
Befugnis zur gesetzmässigen Revision, Kontrolle und Überprüfung
aller Aufzeichnungen, Berichte und Bilanzen aller Ämter der
tibetischen Verwaltung einschliesslich deren verschiedenen
Abteilungen und Einrichtungen, welche Subventionen und Gelder
von der tibetischen Verwaltung erhalten.
2) Die Versammlung
hat bezüglich der Revisionsverfahren, Pflichten und Befugnisse
des tibetischen Revisionsbüros Regeln und Vorschriften
aufzustellen, welche nach der Zustimmung Seiner Heiligkeit des
Dalai Lama in Kraft treten.
3) Das tibetische
Revisionsbüro hat innerhalb von sieben Monaten von dem zu diesem
Zweck festgelegten Tag an am Ende jedes Geschäftsjahres den
Revisionsbericht und die geprüften Aufzeichnungen abzuschliessen
und den betreffenden tibetischen Verwaltungsabteilungen
zurückzusenden. Die betreffenden tibetischen
Verwaltungsabteilungen haben die Klarstellungen zusammen mit dem
Revisionsbericht und den geprüften Aufzeichnungen innerhalb von
neun Monaten nach dem Ende jedes Geschäftsjahres der Versammlung
zuzustellen.
Gehalt des
Präsidenten des tibetischen Revisionsbüros - Artikel 109.
1)
Der Präsident des tibetischen Revisionsbüros ist zum Bezug von
Gehalt, Zuschüssen, Renten und anderen Privilegien berechtigt,
wie durch die Versammlung festgelegt.
2) Gehalt, Zuschüsse
und andere Privilegien des Präsidenten des tibetischen
Revisionsbüros dürfen während der Amtszeit nicht nachteilig
verändert oder vermindert werden.
Amtszeit des
Präsidenten des tibetischen Revisionsbüros - Artikel 110.
Ausser wenn eine Situation die Absetzung des Präsidenten des
tibetischen Revisionsbüros durch Seine Heiligkeit den Dalai Lama
nach Rücksprache mit dem Kashag erfordert und die Absetzung von
einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtanzahl der Versammlung
angenommen und von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama gebilligt
wird, endet die Amtszeit des Präsidenten des tibetischen
Revisionsbüros nach 10 Jahren oder mit dem Alter von 65 Jahren,
je nachdem, was früher eintrifft.
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