|
Kapitel I
gRUNDLEGENDE RICHTLINIEN
Beginn - Artikel
1. Diese Verfassung, verabschiedet durch die Versammlung der
tibetischen Volksabgeordnetenª und genehmigt durch Seine
Heiligkeit den Dalai Lama, tritt an dem durch Seine Heiligkeit
den Dalai Lama zu diesem Zweck bestimmten Tag in Kraft.
ª Im folgenden
"Tibetische Versammlung" genannt.
Zuständigkeit -
Artikel 2. Diese Verfassung ist verbindlich und durchsetzbar
für alle Tibeter, die unter der Gerichtsbarkeit der tibetischen
Exilverwaltung stehen.
Art der
politischen Ordnung - Artikel 3. Die zukünftige tibetische
politische Ordnung soll gemäss den traditionellen Lehren des
Dharma das Prinzip der Gewaltlosigkeit aufrechterhalten und soll
danach streben, eine freie, soziale, geistlich und weltlich
einheitliche, föderalistische und demokratische Republik zu
sein. Die politische Ordnung der gegenwärtigen tibetischen
Exilverwaltung soll sich an die im folgenden ausgeführten
Vorschriften halten. Es sollen keine Änderungen erfolgen,
ausgenommen laut den Vorschriften in Kapitel XI dieser
Verfassung.
Grundsätze der
tibetischen Verwaltung - Artikel 4. Es ist die Pflicht der
tibetischen Verwaltung, sich an die durch die Vereinten Nationen
vorgeschriebene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
wirtschaftliche, soziale, kulturelle Rechte, Staatsbürgerschaft
und politische Rechte zu halten und alle anderen Länder der Welt
zum Respekt und zur Erfüllung dieser Erklärung anzuhalten.
Insbesondere hat sie die Förderung der moralischen und
materiellen Wohlfahrt der Tibeter im Exil zu betonen und die
rechtmässigen Ziele des tibetischen Volkes anzustreben und zu
erreichen.
Nach oben
Gültigkeit der
Verfassung - Artikel 5. Alle Gesetze, Verordnungen,
Regelungen oder Befehle, die zu einer bestimmten Vorschrift
dieser Verfassung als widersprüchlich angesehen werden, werden
nach ihrer Widersprüchlichkeit für null und nichtig erklärt.
Anerkennung
internationaler und lokaler Gesetze - Artikel 6. Es soll
angestrebt werden, alle Gesetze, Verordnungen, Regelungen oder
Befehle der tibetischen Exilverwaltung mit den durch die
Vereinten Nationen vorgeschriebenen allgemein anerkannten
Prinzipien internationalen Rechts in Einklang zu bringen, und
insbesondere die lokalen Gesetze der Länder, in denen Tibeter
wohnen, zu respektieren.
Verzicht auf
Gewalt und Gewaltanwendung - Artikel 7. Das zukünftige Tibet
soll eine Zone der Gewaltlosigkeit und des Friedens werden, soll
bestrebt sein, niemals irgendwelche chemischen oder anderen
Waffen herzustellen, und soll schon jetzt die Anwendung von
Gewalt zu jedem Zweck, einschliesslich der Erreichung der
rechtmässigen Ziele des tibetischen Volkes, vermeiden.
Staatsbürger von
Tibet - Artikel 8. 1) Tibeter, die innerhalb der
Gebietsgrenzen von Tibet oder in einem anderen Land geboren
sind, sind tibetische Staatsbürger. Jede Person mit einem
leiblichen Vater oder einer leiblichen Mutter tibetischer
Abstammung besitzt ebenfalls das Recht, ein tibetischer
Staatsbürger zu werden;
oder
2) jeder tibetische
Flüchtling, der unter zwingenden Umständen eine andere
Staatsbürgerschaft annehmen musste, kann die tibetische
Staatsbürgerschaft behalten, vorausgesetzt, er oder sie erfüllt
die Pflichten in Artikel 13 dieser Verfassung; oder
3) jeder
Nicht-Tibeter, mit einem tibetischen Ehepartner gemäss
internationalen Normen mehr als drei aufeinander folgende Jahre
verheiratet, welcher die tibetische Staatsbürgerschaft annehmen
möchte, kann tibetischer Staatsbürger werden, in Übereinstimmung
mit den von der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten
aufgestellten Regeln.
4) Zur Festlegung
der Klauseln dieses Artikels wird die Versammlung der
tibetischen Volksabgeordneten ein Gesetz über die tibetische
Staatsbürgerschaft erlassen.
3) Wenn ein
besonderes Mitglied der Gemeindeversammlung abgesetzt oder die
Gemeindeversammlung aufgelöst werden muss, soll die Wahl
innerhalb von 30 Tagen nach der Absetzung bzw. Auflösung
abgeschlossen werden.
Nach oben
|