Verfassung der Tibeter im Exil


 

Kapitel I

gRUNDLEGENDE RICHTLINIEN

 

Beginn - Artikel 1. Diese Verfassung, verabschiedet durch die Versammlung der tibetischen Volksabgeordnetenª und genehmigt durch Seine Heiligkeit den Dalai Lama, tritt an dem durch Seine Heiligkeit den Dalai Lama zu diesem Zweck bestimmten Tag in Kraft.

ª Im folgenden "Tibetische Versammlung" genannt.

Zuständigkeit - Artikel 2. Diese Verfassung ist verbindlich und durchsetzbar für alle Tibeter, die unter der Gerichtsbarkeit der tibetischen Exilverwaltung stehen.

Art der politischen Ordnung - Artikel 3. Die zukünftige tibetische politische Ordnung soll gemäss den traditionellen Lehren des Dharma das Prinzip der Gewaltlosigkeit aufrechterhalten und soll danach streben, eine freie, soziale, geistlich und weltlich einheitliche, föderalistische und demokratische Republik zu sein. Die politische Ordnung der gegenwärtigen tibetischen Exilverwaltung soll sich an die im folgenden ausgeführten Vorschriften halten. Es sollen keine Änderungen erfolgen, ausgenommen laut den Vorschriften in Kapitel XI dieser Verfassung.

Grundsätze der tibetischen Verwaltung - Artikel 4. Es ist die Pflicht der tibetischen Verwaltung, sich an die durch die Vereinten Nationen vorgeschriebene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, wirtschaftliche, soziale, kulturelle Rechte, Staatsbürgerschaft und politische Rechte zu halten und alle anderen Länder der Welt zum Respekt und zur Erfüllung dieser Erklärung anzuhalten. Insbesondere hat sie die Förderung der moralischen und materiellen Wohlfahrt der Tibeter im Exil zu betonen und die rechtmässigen Ziele des tibetischen Volkes anzustreben und zu erreichen.

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Gültigkeit der Verfassung - Artikel 5. Alle Gesetze, Verordnungen, Regelungen oder Befehle, die zu einer bestimmten Vorschrift dieser Verfassung als widersprüchlich angesehen werden, werden nach ihrer Widersprüchlichkeit für null und nichtig erklärt.

 Anerkennung internationaler und lokaler Gesetze - Artikel 6. Es soll angestrebt werden, alle Gesetze, Verordnungen, Regelungen oder Befehle der tibetischen Exilverwaltung mit den durch die Vereinten Nationen vorgeschriebenen allgemein anerkannten Prinzipien internationalen Rechts in Einklang zu bringen, und insbesondere die lokalen Gesetze der Länder, in denen Tibeter wohnen, zu respektieren.

Verzicht auf Gewalt und Gewaltanwendung - Artikel 7. Das zukünftige Tibet soll eine Zone der Gewaltlosigkeit und des Friedens werden, soll bestrebt sein, niemals irgendwelche chemischen oder anderen Waffen herzustellen, und soll schon jetzt die Anwendung von Gewalt zu jedem Zweck, einschliesslich der Erreichung der rechtmässigen Ziele des tibetischen Volkes, vermeiden.

Staatsbürger von Tibet - Artikel 8. 1) Tibeter, die innerhalb der Gebietsgrenzen von Tibet oder in einem anderen Land geboren sind, sind tibetische Staatsbürger. Jede Person mit einem leiblichen Vater oder einer leiblichen Mutter tibetischer Abstammung besitzt ebenfalls das Recht, ein tibetischer Staatsbürger zu werden;

 oder

2) jeder tibetische Flüchtling, der unter zwingenden Umständen eine andere Staatsbürgerschaft annehmen musste, kann die tibetische Staatsbürgerschaft behalten, vorausgesetzt, er oder sie erfüllt die Pflichten in Artikel 13 dieser Verfassung; oder

3) jeder Nicht-Tibeter, mit einem tibetischen Ehepartner gemäss internationalen Normen mehr als drei aufeinander folgende Jahre verheiratet, welcher die tibetische Staatsbürgerschaft annehmen möchte, kann tibetischer Staatsbürger werden, in Übereinstimmung mit den von der Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten aufgestellten Regeln.

4) Zur Festlegung der Klauseln dieses Artikels wird die Versammlung der tibetischen Volksabgeordneten ein Gesetz über die tibetische Staatsbürgerschaft erlassen.

3) Wenn ein besonderes Mitglied der Gemeindeversammlung abgesetzt oder die Gemeindeversammlung aufgelöst werden muss, soll die Wahl innerhalb von 30 Tagen nach der Absetzung bzw. Auflösung abgeschlossen werden.                                                                                                

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